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Das Patientenrechtsgesetz – Sinn oder Unsinn? PDF Drucken E-Mail
Monday, 19. April 2010

Medizinrechtlicher Fachbeitrag zum Patientenrechtsgesetz auf DEINE - PATIENTENRECHTE.de von RECHTSANWALT UND FACHANWALT FÜR MEDIZINRECHT CHRISTOPHER BEYER, Köln

 

 

Das Patientenrechtsgesetz – Sinn oder Unsinn?



Auch wenn Deutschland dafür bekannt ist, alles zu überreglementieren und für alles ein Gesetz zu haben, so ist es doch eines der wenigen Länder Europas, das bislang auf ein Gesetz verzichtet hat, welches die Rechte der Patienten regelt.


Dies soll sich unter der neuen Regierung nunmehr ändern. Die schwarz-gelbe Regierungskoalition hat die Verabschiedung eines solchen Gesetzes in den Koalitionsvertrag mit aufgenommen und beabsichtigt, dieses im nächsten Jahr in Kraft treten zu lassen. In welche Richtung dieses Gesetz gehen wird, ergibt sich schon aus der Bezeichnung im Koalitionsvertrag. Dort wird es wenig neutral als „Patientenschutzgesetz“ bezeichnet, was unweigerlich den Eindruck erweckt, dass nach Auffassung des Staates Patienten eines besonderen Schutzes bedürfen. Dies wiederum impliziert, dass die Patienten von Leistungsträgern wie Ärzten und Krankenhäusern falsch behandelt und ihre Unwissenheit ausgenutzt wird. Eine fatale Botschaft. Es verwundert daher nicht, dass die Interessenverbände der Leistungsträger gegen dieses Gesetz Sturm laufen.


Die Fronten haben sich gebildet. Verbraucherschutzverbände fordern, dass es Patienten möglich sein müsse, ihre Rechte in einem Gesetz nachlesen zu können. Es sei keinem Patienten zuzumuten, sich mit der ergangenen Rechtsprechung zu konkreten Themen auseinandersetzen zu müssen um einschätzen zu können, ob er in seinen Rechten verletzt wurde oder nicht. Ein Patientenrechtsgesetz müsse daher die Anforderungen an einen Behandlungsvertrag ebenso fixieren wie die Rechte der Patienten auf Aufklärung und Einsicht in die Behandlungsunterlagen. Auch die Beweislast im Falle eines vermeintlichen Behandlungsfehlers sollte gesetzlich unmissverständlich niedergeschrieben werden. Gerade bei erwiesenen Behandlungsfehlern müsse die rechtliche Position von Patienten gestärkt werden.


Die Bundesärztekammer hält dem entgegen, dass die Patientenrechte im Behandlungsvertrag ausreichend gesichert seien. Der Sinn eines Gesetzes könne daher nur darauf ausgerichtet sein, diese bereits bestehenden Rechte zu kodifizieren.


Die Vorstellungen der Bunderegierung gehen jedoch darüber hinaus. So soll gesetzlich ein Melderegister für Behandlungsfehler eingerichtet werden. Die Mediziner sollen verpflichtet sein, Behandlungsfehler an diese zentrale Stelle zu melden. Diese Daten sollen nach Auffassung der Bundesregierung anonym behandelt werden. Da jeder Behandlungsfehler tatbestandlich eine Körperverletzung darstellt, ist jedoch nicht auszuschließen, dass sich Betroffene die Preisgabe der Daten gerichtlich erstreiten, um sodann weitergehende Rechte gegen den Leistungserbringer geltend machen zu können. Zumindest bei Fehlern mit schwerwiegenden Folgen für die betroffenen Patienten wäre es mit Spannung abzuwarten, wie ein Gericht entscheidet. Gibt es die Daten frei, wäre die Jagd eröffnet. Dies kann nicht im Sinne der Regierung sein.


Stichhaltig sind die Argumente der Gesetzesbefürworter, dass die Patientenrechte sich derzeit durch die Interpretation allgemeiner Normen durch die Rechtsprechung herleiten. Richter können sich bei ihren Entscheidungen in den wenigsten Fällen auf festgeschriebenes Recht beziehen, sondern müssen auf bereits ergangene Urteile zurückgreifen. Eine klare gesetzliche Grundlage gibt es nicht. In vielen Fällen existiert ein erheblicher Interpretationsspielraum für die Richter. Verfahren dauern unverhältnismäßig lange und werden in der Regel durch kostspielige Sachverständigengutachten gelöst.


Das ein Patientenrechtsgesetz kommt ist beschlossene Sache. Für alle Beteiligten kann man nur hoffen, dass dieses das bestehende Recht kodifiziert und nicht neue Baustellen aufmacht, deren Folgen nicht absehbar sind. Verstärkt man die Rechte der Patienten bei vermeintlichen Behandlungsfehlern unverhältnismäßig, beispielsweise durch eine generelle Beweislastumkehr zu Lasten der Ärzte, riskiert man, dass Leistungserbringer zukünftig mehr Gelder in die Absicherung ihrer medizinischen Tätigkeit investieren als in die Behandlung selbst. Man spricht hier auch von der so genannten Defensivmedizin. Die Interessen der Patienten dürfen gegen die Interessen der Ärzte nicht ausgespielt werden. Damit wäre keinem gedient.


Sinnvoll wäre es jedoch, die Verfahrensdauer vor Gericht zu verkürzen und Patienten eine zeitnahe und kostengünstige Möglichkeit zu geben, feststellen zu lassen, ob ein Behandlungsfehler vorliegt oder nicht. Derzeit dauert es über 15 Monate, ein Gutachten von dem Medizinischen Dienst der Krankenkassen oder der Gutachterkommission der Ärzte zu bekommen. Für geschädigte Patienten kaum zumutbar. Kommt es danach zu einem Gerichtsverfahren, sind regelmäßig 3 Jahre vergangen, bis ein erstinstanzliches Urteil vorliegt. Ohne ein vorgerichtliches Gutachten sind die Erfolgsaussichten eines Gerichtsverfahrens nur in den seltensten Fällen vorhersehbar. Geht man den direkten Weg, besteht neben dem Prozessrisiko auch ein erhebliches Kostenrisiko.


Vergleiche von Regierungsangehörigen mit dem Reisevertragsrecht lassen leider befürchten, dass der Patientenschutz unverhältnismäßig gerät. Wo kommen wir hin, wenn jeder Arzt und jedes Krankenhaus verpflichtet wird Schilder auszuhängen, auf denen die Rechte des Patienten im Falle eines Behandlungsfehlers niedergeschrieben sind? Etwas weit gesponnen, zugegeben, aber wer will dies für die Zukunft ausschließen?



 

ra_beyer_christopher_fb_neu BRINKMANN RECHTSANWÄLTE 

Christopher Beyer

Rechtsanwalt
Fachanwalt für Medizinrecht
 
 

Hülchrather Straße 35

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