Die künstliche Befruchtung und die Kostenerstattung durch die gesetzliche Krankenkasse
Monday, 4. April 2011
Medizinrechtlicher Fachbeitrag auf DEINE
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PATIENTENRECHTE.devon RECHTSANWÄLTIN STEFFI KUPHAL, Berlin
Die künstliche Befruchtung und die Kostenerstattung durch die gesetzliche Krankenkasse
Einleitung
Bei gesunden Paaren mit regelmäßigem Geschlechtsverkehr an den fruchtbaren Tagen kommt es in der Regel innerhalb der ersten drei Zyklen zu einer Befruchtung. Pro Zyklus besteht eine 27-30 %-tige Chance einer Schwangerschaft. Bereits nach 6 erfolglosen Zyklen muss eine leichte Einschränkung der Fruchtbarkeit angenommen werden. Nach weiteren 6 Zyklen geht man von einer erheblichen Einschränkung oder Chance auf eine spontane Empfängnis aus. Nach 48 Monaten bestehen nur noch sporadische Aussichten auf eine natürliche Schwangerschaft.
Nachfolgend werden zunächst allgemeine Informationen über die Gründe und Therapiemöglichkeiten einer künstlichen Befruchtung aufgezeigt werden. Im Anschluss gehe ich dann auf die gesetzlichen Grundlagen ein. Diese Darstellung soll Ihnen einen groben Überblick über die Voraussetzungen einer Zuzahlung Ihrer gesetzlichen Krankenkasse geben. Für die Besonderheiten Ihres konkreten Falles ist eine Rücksprache mit einem Anwalt in jedem Fall eine gute Entscheidung, um einen Reibungslosen Ablauf zu gewährleisten und wird dringend angeraten.
Gründe und Therapiemöglichkeiten:
Erkrankungen der Frau, die zu einer Kinderlosigkeit führen können:
Störung der Eierstockfunktionen mit der Konsequenz einer gestörten Eizellreifung
Hormonelle Störungen der Hirnanhangdrüse, der Schilddrüse, der Nebennierenrind sowie andere körperliche Erkrankungen wie Diabetes,
Störungen der Leber- oder Nierenfunktion und schwere Infektionskrankheiten
Fehlbildung oder entzündliche Veränderungen der Eileiter mit nachfolgendem gestörtem Eitransport (am häufigsten sind Verwachsungen)
Endometriose: Gebärmutterschleimhaut liegt außerhalb der Gebärmutter, z.B. am Eileiter
Immunologische Sterilität: Antikörper gegen Ei- oder Samenzellen
Chromosomenanomalien
Erkrankungen des Mannes, die zu einer Kinderlosigkeit führen können:
Gestörte oder fehlende Hodenfunktion, z.B. durch eine Mumpsinfektion
Vorausgegangene Strahlen- oder Chemotherapie nach Tumorleiden
Bakterielle Verunreinigung des Samens
Samenleiterverschluss
Immunologische Sterilität
Chromosomenanomalien
Bei 15 % aller Paare lässt sich allerdings keine Ursache für den unerfüllten Kinderwunsch finden. (vgl. pro familia Broschüre - unerfüllter Kinderwunsch - 2004)
Möglichkeiten der Therapie:
1. Hormonelle Stimulation der Frau
2. Insemination
Bei der Insemination werden die durch Masturbation gewonnenen Spermien gereinigt und die beweglichen Samen werden konzentriert und dann direkt in die Gebärmutter gebracht. - Dieses Verfahren wird meist bei leichten Fruchtbarkeitsstörungen des Mannes angewendet. –
3. Insemination mit Spendersamen Die Insemination mit Spendersamen wird beispielsweise bei:
Erbkrankheiten,
Keine befruchtungsfähigen Spermien vorhanden,
Schwerwiegenden Infektionen wie z.B. HIV oder,
Bei alleinstehenden oder lesbisch lebenden Frauen angewendet.
Auf die rechtlichen Problematiken wird in einem separaten Artikel eingegangen.
4. In-vitro-Fertilisation (IVF)
Die in-vitro-Fertilisation oder die Zeugung in der Glasschale wird meist bei Eileiterverschluss oder sehr stark eingeschränkter Qualität der Samenzellen oder als nächste Therapie nach der hormonellen Stimulation und der Insemination angewendet. Bei dieser Therapie wird die Frau zunächst hormonell Stimuliert. Die durch diese Stimulation entstandenen Eizellen werden sodann aus dem Eierstock abgesaugt (transvaginale Follikelpunktion). Die entnommenen Eizellen werden dann in der Glasschale mit Spermien befruchtet. Diese befruchteten Embryonen verbleiben dann 24-48 Stunden im Wärmeschrank bevor sie dann in die Gebärmutter übertragen werden (Embryotransfer).
5. Intratubarer Gametentransfer (GIFT)
Der intratubare Gametentransfer ist eine Befruchtung im Körper. Bei einer Bauchspiegelung werden Eizellen abgesaugt und direkt mit aufbereiteten Samenzellen in den Trichter (Tube) des Eileiters gebracht. Diese Therapie wird meisten in folgenden Fällen angewendet:
Langjährige Sterilität der Frau, auch bei ungeklärter Ursache
Männliche Fertilisationsstörungen
Endometriose (wenn durch die Verklebungen im Bereich des Trichters das Auffangen der Eizelle nach dem Eisprung behindert wird)
6. Intracytoplasmatische Spermieninjektion (ICSI)
Bei der intracytoplasmatischen Spermieninjektion wird unter dem Mikroskop ein einzelnes Spermium in eine dünne Pipette aufgezogen und direkt in die Eizelle injiziert.
7. MESA/TESE
Die MESA oder TESE ist die Samengewinnung aus dem Nebenhoden oder aus dem Hoden. In 75 % aller Fälle werden Spermien gefunden.
8. Einfrieren von Eizellen
Zellen im Vorkernstadium, d.h. die Samenzelle ist bereits in die Eizelle eingedrungen, eine Verschmelzung der Erbanlagen hat aber noch nicht stattgefunden, werden eingefroren.
Die gesetzlichen Voraussetzungen
Das Gesetz macht zwischen der Krankenbehandlung zur Herstellung der Zeugungs- oder Empfängnisfähigkeit und zwischen den Maßnahmen zur künstlichen Befruchtung einen Unterschied.
Alle Maßnahmen, die der Herstellung oder Wiedergewinnung der Zeugungsfähigkeit dienen, sind grundsätzlich von der Krankenkasse zu ersetzen und haben vor einer künstlichen Befruchtung zu erfolgen.
Maßnahmen zur Herstellung der Zeugungsfähigkeit sind zum Beispiel:
Alle chirurgischen Eingriffe, die zur Wiederherstellung der natürlichen Zeugungs- bzw. Empfängnisfähigkeit führen (z.B. Beseitigung von Engstellen in den Eileitern der Frau oder Fertilisierungsoperation)
Verordnungen von Medikamenten (Hormonen)
Psychotherapeutische Behandlung
Erst wenn diese Therapien nicht den gewünschten Erfolg gebracht haben, nicht durchführbar sind oder nicht zumutbar sind ist eine künstliche Befruchtung zulässig.
Die gesetzliche Krankenkasse übernimmt die Hälfte der Kosten, wenn folgende Voraussetzungen vorliegen:
1.
Erforderlichkeit nach ärztlicher Feststellung,
2.
hinreichende Erfolgsaussichten auf eine Schwangerschaft,
3.
NUR verheiratete Paare,
4.
ausschließliche Verwendung eigener Ei- und Samenzellen,
5.
Unterrichtung durch einen Arzt über Maßnahme (Insemination nach Hormonbehandlung, IVF mit ET oder EIFT, GIFT oder ICSI) mit der anschließenden Überweisung an einen anderen Arzt, welcher die Genehmigung nach § 121a SGB V besitzt,
6.
Mindestens das 25. Lebensjahr vollendet,
7.
die Frau höchstens 40 Jahre alt ist,
8.
der Mann höchstens 50 Jahre alt ist und
9.
der Krankenkasse vor Beginn der Maßnahmen ein Behandlungsplan zur Genehmigung vorgelegt wurde. (Muster Behandlungsplan)
10.
Grds. besteht kein Anspruch auf Leistung nach einer medizinisch nicht notwendigen Sterilisation. (Ausnahmen sind möglich)
11.
Beide Ehepartner müssen HIV-negativ sein
12.
Die Frau muss einen ausreichenden Schutz gegen die Rötelninfektion haben
Sollten Sie Fragen haben, können Sie mir gerne auch eine E-Mail zukommen lassen.
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