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Herausgabeanspruch der GKV auf Kopien der Pflegedokumentation bei Einwilligung des Heimbewohners... |
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Friday, 8. October 2010 |
Medizinrechtlicher Fachbeitrag - Herausgabeanspruch der GKV auf Kopien der Pflegedokumentation bei Einwilligung des Heimbewohners oder seines gesetzlichen Vertreters -
auf DEINE - PATIENTENRECHTE.de
von RECHTSANWALT UND FACHANWALT FÜR MEDIZINRECHT CHRISTOPHER
BEYER, Köln
Herausgabeanspruch der GKV auf Kopien der
Pflegedokumentation bei Einwilligung des Heimbewohners oder seines
gesetzlichen Vertreters
Liegt eine Einwilligung des Heimbewohners oder seines gesetzlichen
Betreuers vor, kann dem Krankenversicherer aus übergegangenem Recht
gemäß § 116 Abs. 1 SGB X in Verbindung mit §§ 401 Abs. 1 analog, 412 BGB
ein Anspruch auf Herausgabe von Kopien der Pflegedokumentation gegen
Kostenerstattung zustehen.
(BGH, Urteil vom 23. 03.2010, Az. Vi ZR 249/08)
Die Klägerin nahm als gesetzlicher Krankenversicherer den Betreiber
eines Pflegeheims auf Herausgabe von Kopien der Pflegedokumentation
einer bei ihr versicherten Heimbewohnerin in Anspruch. Die Versicherte
zog sich bei einem Sturz in dem Pflegeheim erhebliche Verletzungen zu.
Die Kosten der ärztlichen Behandlung wurden von der Klägerin getragen.
Diese wandte sich, um die Berechtigung eventueller auf sie gemäß § 116
SGB X übergegangener Schadensersatzansprüche prüfen zu können, an den
Beklagten zwecks Einsichtnahme in die Pflegedokumentation. Der Beklagte
und die hinter ihm stehende Versicherung lehnten eine Einsichtnahme der
Klägerin in die Pflegedokumentation bzw. deren Herausgabe an die
Klägerin ab, weil es sich bei der Pflegedokumentation um hochsensible
persönliche Daten handele und ein entsprechendes Recht allein der
Geschädigten zustehe.
Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts steht dem
Krankenversicherer ein Anspruch auf Herausgabe von Kopien der
Pflegedokumentation gegen eine Kostenerstattung aus übergegangenem Recht
gemäß § 116 Abs. 1 SGB X in Verbindung mit §§ 401 Abs. 1 analog, 412
BGB wegen eines möglichen Schadensersatzanspruchs der Versicherten aus
einer Verletzung des Heimvertrages bzw. § 823 Abs. 1 BGB zu.
Das Einsichtsrecht ist jedoch auf einen begrenzten Zeitraum beschränkt.
Insofern geht es nur in dem Umfang auf den Krankenversicherer über, in
dem er es zur Wahrnehmung seiner materiellen Interessen benötigt; also
nur bis zum Tag des schädigenden Ereignisses und für einen angemessenen
Zeitraum davor.
Ein eigenes Einsichtsrecht des Versicherungsträgers besteht nicht. § 294
a SGB V scheidet als unmittelbare Anspruchsgrundlage aus, weil
Pflegeeinrichtungen von dieser Vorschrift nicht erfasst sind. Der
Versicherungsträger kann nur einen Anspruch aus nach § 116 Abs. 1 SGB X
in Verbindung mit §§ 401 Abs. 1 analog, 412 BGB übergegangenem Recht
geltend machen. Mit dem Übergang der Hauptforderung gehen nach §§ 401
Abs. 1 analog, 412 BGB auch solche Nebenrechte auf den neuen Gläubiger
über, die zwar nicht in § 401 Abs. 1 BGB ausdrücklich genannt sind, aber
gleichwohl der Verwirklichung und Sicherung einer Forderung dienen. Die
Vorschrift des § 401 Abs. 1 BGB ist nämlich ihrem Zweck entsprechend
auf alle der Verstärkung der Forderung dienenden Nebenrechte
auszudehnen. Dies gilt insbesondere auch für Hilfsrechte, die zur
Durchsetzung der Forderung erforderlich sind oder der leichteren
Verwirklichung des Hauptanspruchs dienen, wie Ansprüche auf
Auskunftserteilung oder Einsichtnahme.
Der Patient hat gegenüber Arzt und Krankenhaus auch außerhalb eines
Rechtsstreits als Ausfluss seines Rechts auf Selbstbestimmung und
personale Würde grundsätzlich einen Anspruch auf Einsicht in seine
Krankenunterlagen, ohne dafür ein besonderes rechtliches Interesse
darlegen zu müssen. Die hierfür maßgeblichen Gesichtspunkte gelten auch
für das Recht des Heimbewohners auf Einsichtnahme in seine
Pflegedokumentation. Solche Ansprüche können nicht selbständig
abgetreten werden, sondern gehen grundsätzlich mit dem Hauptanspruch auf
den neuen Gläubiger über. Dieser Übergang der verstärkenden Nebenrechte
erfolgt gemäß § 412 BGB auch bei einem Übergang der Hauptforderung
kraft Gesetzes.
Bei der Einsicht in Pflegedokumentationen ist schließlich das Grundrecht
des Heimbewohners auf informationelle Selbstbestimmung zu beachten, das
die Befugnis des Einzelnen gewährleistet, über die Preisgabe und
Verwendung seiner persönlichen Daten grundsätzlich selbst zu bestimmen.
Hieraus folgt, dass das Einsichtsrecht in eine Pflegedokumentation nach §
116 Abs. 1 S. 1 SGB V, §§ 401 analog, 412 BGB nur auf den gesetzlichen
Krankenversicherer übergehen kann, wenn eine Einwilligung des
Heimbewohners vorliegt oder zumindest von seinem vermuteten
Einverständnis auszugehen ist, soweit einer ausdrücklichen Befreiung
Hindernisse entgegenstehen.

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BRINKMANN
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Christopher Beyer
Rechtsanwalt
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