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Herausgabeanspruch der GKV auf Kopien der Pflegedokumentation bei Einwilligung des Heimbewohners... PDF Drucken E-Mail
Friday, 8. October 2010

Medizinrechtlicher Fachbeitrag - Herausgabeanspruch der GKV auf Kopien der Pflegedokumentation bei Einwilligung des Heimbewohners oder seines gesetzlichen Vertreters - auf DEINE - PATIENTENRECHTE.de von RECHTSANWALT UND FACHANWALT FÜR MEDIZINRECHT CHRISTOPHER BEYER, Köln

 

 

Herausgabeanspruch der GKV auf Kopien der Pflegedokumentation bei Einwilligung des Heimbewohners oder seines gesetzlichen Vertreters



Liegt eine Einwilligung des Heimbewohners oder seines gesetzlichen Betreuers vor, kann dem Krankenversicherer aus übergegangenem Recht gemäß § 116 Abs. 1 SGB X in Verbindung mit §§ 401 Abs. 1 analog, 412 BGB ein Anspruch auf Herausgabe von Kopien der Pflegedokumentation gegen Kostenerstattung zustehen.

(BGH, Urteil vom 23. 03.2010, Az. Vi ZR 249/08)



Die Klägerin nahm als gesetzlicher Krankenversicherer den Betreiber eines Pflegeheims auf Herausgabe von Kopien der Pflegedokumentation einer bei ihr versicherten Heimbewohnerin in Anspruch. Die Versicherte zog sich bei einem Sturz in dem Pflegeheim erhebliche Verletzungen zu. Die Kosten der ärztlichen Behandlung wurden von der Klägerin getragen. Diese wandte sich, um die Berechtigung eventueller auf sie gemäß § 116 SGB X übergegangener Schadensersatzansprüche prüfen zu können, an den Beklagten zwecks Einsichtnahme in die Pflegedokumentation. Der Beklagte und die hinter ihm stehende Versicherung lehnten eine Einsichtnahme der Klägerin in die Pflegedokumentation bzw. deren Herausgabe an die Klägerin ab, weil es sich bei der Pflegedokumentation um hochsensible persönliche Daten handele und ein entsprechendes Recht allein der Geschädigten zustehe.


Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts steht dem Krankenversicherer ein Anspruch auf Herausgabe von Kopien der Pflegedokumentation gegen eine Kostenerstattung aus übergegangenem Recht gemäß § 116 Abs. 1 SGB X in Verbindung mit §§ 401 Abs. 1 analog, 412 BGB wegen eines möglichen Schadensersatzanspruchs der Versicherten aus einer Verletzung des Heimvertrages bzw. § 823 Abs. 1 BGB zu.


Das Einsichtsrecht ist jedoch auf einen begrenzten Zeitraum beschränkt. Insofern geht es nur in dem Umfang auf den Krankenversicherer über, in dem er es zur Wahrnehmung seiner materiellen Interessen benötigt; also nur bis zum Tag des schädigenden Ereignisses und für einen angemessenen Zeitraum davor.


Ein eigenes Einsichtsrecht des Versicherungsträgers besteht nicht. § 294 a SGB V scheidet als unmittelbare Anspruchsgrundlage aus, weil Pflegeeinrichtungen von dieser Vorschrift nicht erfasst sind. Der Versicherungsträger kann nur einen Anspruch aus nach § 116 Abs. 1 SGB X in Verbindung mit §§ 401 Abs. 1 analog, 412 BGB übergegangenem Recht geltend machen. Mit dem Übergang der Hauptforderung gehen nach §§ 401 Abs. 1 analog, 412 BGB auch solche Nebenrechte auf den neuen Gläubiger über, die zwar nicht in § 401 Abs. 1 BGB ausdrücklich genannt sind, aber gleichwohl der Verwirklichung und Sicherung einer Forderung dienen. Die Vorschrift des § 401 Abs. 1 BGB ist nämlich ihrem Zweck entsprechend auf alle der Verstärkung der Forderung dienenden Nebenrechte auszudehnen. Dies gilt insbesondere auch für Hilfsrechte, die zur Durchsetzung der Forderung erforderlich sind oder der leichteren Verwirklichung des Hauptanspruchs dienen, wie Ansprüche auf Auskunftserteilung oder Einsichtnahme.


Der Patient hat gegenüber Arzt und Krankenhaus auch außerhalb eines Rechtsstreits als Ausfluss seines Rechts auf Selbstbestimmung und personale Würde grundsätzlich einen Anspruch auf Einsicht in seine Krankenunterlagen, ohne dafür ein besonderes rechtliches Interesse darlegen zu müssen. Die hierfür maßgeblichen Gesichtspunkte gelten auch für das Recht des Heimbewohners auf Einsichtnahme in seine Pflegedokumentation. Solche Ansprüche können nicht selbständig abgetreten werden, sondern gehen grundsätzlich mit dem Hauptanspruch auf den neuen Gläubiger über. Dieser Übergang der verstärkenden Nebenrechte erfolgt gemäß § 412 BGB auch bei einem Übergang der Hauptforderung kraft Gesetzes.


Bei der Einsicht in Pflegedokumentationen ist schließlich das Grundrecht des Heimbewohners auf informationelle Selbstbestimmung zu beachten, das die Befugnis des Einzelnen gewährleistet, über die Preisgabe und Verwendung seiner persönlichen Daten grundsätzlich selbst zu bestimmen. Hieraus folgt, dass das Einsichtsrecht in eine Pflegedokumentation nach § 116 Abs. 1 S. 1 SGB V, §§ 401 analog, 412 BGB nur auf den gesetzlichen Krankenversicherer übergehen kann, wenn eine Einwilligung des Heimbewohners vorliegt oder zumindest von seinem vermuteten Einverständnis auszugehen ist, soweit einer ausdrücklichen Befreiung Hindernisse entgegenstehen.

 

 
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