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Hochgradig Schwerhörige haben gegen ihre Krankenkasse Anspruch auf Zahlung einer Lichtsignalanlage PDF Drucken E-Mail
Monday, 19. July 2010

Medizinrechtlicher Fachbeitrag - Hochgradig Schwerhörige haben gegen ihre Krankenkasse einen Anspruch auf Zahlung einer Lichtsignalanlage - auf DEINE - PATIENTENRECHTE.de von RECHTSANWALT UND FACHANWALT FÜR MEDIZINRECHT CHRISTOPHER BEYER, Köln

 

 

Hochgradig Schwerhörige haben gegen ihre Krankenkasse einen Anspruch auf Zahlung einer Lichtsignalanlage



Das BSG hat mit Urteil vom 06.05.2010, B 3 KR 5/09 R, entschieden, dass Versicherte, die wegen einer an Taubheit grenzenden Schwerhörigkeit die Klingel ihrer Wohnung auch mit den vorhandenen Hörgeräten nicht wahrnehmen können, grundsätzlich Anspruch auf Ver­sorgung mit einer Lichtsignalanlage haben.

Eine Lichtsignalanlage wandelt die akustischen Signale der Klingel in Lichtsignale um, wobei der notwendige Impuls über das normale Stromnetz zweckmäßigerweise in jeden Raum der Wohnung übermittelt werden kann.

Nach der Ansicht des BSG stellt der Einbau einer solchen Lichtsignalanlage weder eine in die Zuständigkeit der Pflegekassen fallende Maßnahme zur Verbesserung des individuellen Wohnumfeldes (§ 40 SGB XI) noch die Versorgung mit einem von der Leistungspflicht der Krankenkassen ausgenommenen allgemeinen Gebrauchsgegenstand des täglichen Lebens (§ 33 Abs 1 SGB V) dar.

Vielmehr falle die Anlage unter § 33 SGB V und § 31 SGB IX, wonach behinderte Menschen einen Anspruch gegen ihre Krankenkasse auf Versorgung mit Hilfsmitteln haben, die geeignet und im Einzelfall erforderlich sind, ihre Behinderung und deren Folgen auszugleichen.

Die Bestandteile einer Lichtsignalanlage seien nicht fest mit dem Gebäude verbunden. Die Anlage könne in jeder anderen Wohnung im Wesentlichen unverändert eingesetzt werden.





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