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Hochgradig Schwerhörige haben gegen ihre Krankenkasse Anspruch auf Zahlung einer Lichtsignalanlage |
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Monday, 19. July 2010 |
Medizinrechtlicher Fachbeitrag - Hochgradig Schwerhörige haben gegen ihre Krankenkasse einen Anspruch auf Zahlung einer Lichtsignalanlage - auf DEINE - PATIENTENRECHTE.de
von RECHTSANWALT UND FACHANWALT FÜR MEDIZINRECHT CHRISTOPHER
BEYER, Köln
Hochgradig Schwerhörige haben gegen ihre Krankenkasse einen
Anspruch auf Zahlung einer Lichtsignalanlage
Das BSG hat mit Urteil vom 06.05.2010, B 3 KR 5/09 R, entschieden, dass
Versicherte, die wegen einer an Taubheit grenzenden Schwerhörigkeit die
Klingel ihrer Wohnung auch mit den vorhandenen Hörgeräten nicht
wahrnehmen können, grundsätzlich Anspruch auf Versorgung mit einer
Lichtsignalanlage haben.
Eine Lichtsignalanlage wandelt die akustischen Signale der Klingel in
Lichtsignale um, wobei der notwendige Impuls über das normale Stromnetz
zweckmäßigerweise in jeden Raum der Wohnung übermittelt werden kann.
Nach der Ansicht des BSG stellt der Einbau einer solchen
Lichtsignalanlage weder eine in die Zuständigkeit der Pflegekassen
fallende Maßnahme zur Verbesserung des individuellen Wohnumfeldes (§ 40
SGB XI) noch die Versorgung mit einem von der Leistungspflicht der
Krankenkassen ausgenommenen allgemeinen Gebrauchsgegenstand des
täglichen Lebens (§ 33 Abs 1 SGB V) dar.
Vielmehr falle die Anlage unter § 33 SGB V und § 31 SGB IX, wonach
behinderte Menschen einen Anspruch gegen ihre Krankenkasse auf
Versorgung mit Hilfsmitteln haben, die geeignet und im Einzelfall
erforderlich sind, ihre Behinderung und deren Folgen auszugleichen.
Die Bestandteile einer Lichtsignalanlage seien nicht fest mit dem
Gebäude verbunden. Die Anlage könne in jeder anderen Wohnung im
Wesentlichen unverändert eingesetzt werden.

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BRINKMANN
RECHTSANWÄLTE
Christopher Beyer
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Medizinrecht
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