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Kein Anspruch auf Kostenübernahme für multifokale Linsen PDF Drucken E-Mail
Thursday, 1. April 2010

Medizinrechtlicher Fachbeitrag zur Kostenübernahme für multifokale Linsen auf DEINE - PATIENTENRECHTE.de von RECHTSANWALT UND FACHANWALT FÜR MEDIZINRECHT JOACHIM MESSNER, Mainz

 

 

Kein Anspruch auf Kostenübernahme für multifokale Linsen



Ein GKV-Patient hat keinen Anspruch auf die Kostenerstattung für die ihm operativ eingesetzten sogenannten „multifokalen Linsen“. Die gesetzlichen Krankenkassen bieten nur die Versorgung mit „monofokalen Linsen“ und nicht die Versorgung mit „multifokalen Linsen“ an. Der Patient kann auch nicht die Höhe der Kosten, die für das Einsetzen „monofokaler Linsen“ entstanden wären, verlangen.


Das Sozialgericht Düsseldorf hat die Klage einer Patientin abgewiesen, die sich an Stelle einer medizinisch indizierten Versorgung mit monofokalen Intraokularlinsen in beide Augen multifokale Intraokularlinsen implantieren lies. Der Arzt hatte die Patientin aufgeklärt. Die Patientin hatte diese Selbstzahlerleistung dann für insgesamt EUR 4.350,00 in Anspruch genommen. Danach hat die Patientin die gesetzliche Krankenversicherung verklagt und im Nachhinein die Übernahme der Behandlungskosten verlangt.


Nach Auffassung des Gerichts hat die Krankenkasse die Kostenerstattung zu Recht abgelehnt. Die Patientin hätte einen Kostenerstattungsanspruch nur dann gehabt, wenn die Krankenkasse einen Anspruch zu Unrecht abgelehnt und die Patientin vor der Inanspruchnahme der Leistung Kontakt mit ihrer Krankenkasse aufgenommen hätte. Zwischen der Ablehnung und dem eingeschlagenen Beschaffungsweg müsste also ein Zusammenhang bestehen. Der Versicherte muss vor jeder Therapieentscheidung in zumutbarem Umfang um die Gewährung der Behandlung als Sachleistung bemüht sein. Dies hat die Patientin in vorliegendem Fall nicht gemacht. Das Gericht stellte nochmals klar, dass die Patientin grundsätzlich nur einen Sachleistungsanspruch hat und keinen Kostenerstattungsanspruch. Das Urteil ist mittlerweile rechtskräftig.



Quelle: Sozialgericht Düsseldorf, Urteil v. 19.05.2010, Az.: S 9 KR 159/07

 

ra_messner  MESSNER BUSCHER
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Joachim Messner 

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