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Kein Anspruch auf Kostenübernahme für multifokale Linsen |
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Thursday, 1. April 2010 |
Medizinrechtlicher Fachbeitrag zur Kostenübernahme für multifokale Linsen auf DEINE - PATIENTENRECHTE.de
von RECHTSANWALT UND FACHANWALT FÜR MEDIZINRECHT JOACHIM MESSNER, Mainz
Kein Anspruch auf Kostenübernahme für multifokale
Linsen
Ein GKV-Patient hat keinen Anspruch auf die Kostenerstattung für die ihm
operativ eingesetzten sogenannten „multifokalen Linsen“. Die
gesetzlichen Krankenkassen bieten nur die Versorgung mit „monofokalen
Linsen“ und nicht die Versorgung mit „multifokalen Linsen“ an. Der
Patient kann auch nicht die Höhe der Kosten, die für das Einsetzen
„monofokaler Linsen“ entstanden wären, verlangen.
Das Sozialgericht Düsseldorf hat die Klage einer Patientin abgewiesen,
die sich an Stelle einer medizinisch indizierten Versorgung mit
monofokalen Intraokularlinsen in beide Augen multifokale
Intraokularlinsen implantieren lies. Der Arzt hatte die Patientin
aufgeklärt. Die Patientin hatte diese Selbstzahlerleistung dann für
insgesamt EUR 4.350,00 in Anspruch genommen. Danach hat die Patientin
die gesetzliche Krankenversicherung verklagt und im Nachhinein die
Übernahme der Behandlungskosten verlangt.
Nach Auffassung des Gerichts hat die Krankenkasse die Kostenerstattung
zu Recht abgelehnt. Die Patientin hätte einen Kostenerstattungsanspruch
nur dann gehabt, wenn die Krankenkasse einen Anspruch zu Unrecht
abgelehnt und die Patientin vor der Inanspruchnahme der Leistung Kontakt
mit ihrer Krankenkasse aufgenommen hätte. Zwischen der Ablehnung und
dem eingeschlagenen Beschaffungsweg müsste also ein Zusammenhang
bestehen. Der Versicherte muss vor jeder Therapieentscheidung in
zumutbarem Umfang um die Gewährung der Behandlung als Sachleistung
bemüht sein. Dies hat die Patientin in vorliegendem Fall nicht gemacht.
Das Gericht stellte nochmals klar, dass die Patientin grundsätzlich nur
einen Sachleistungsanspruch hat und keinen Kostenerstattungsanspruch.
Das Urteil ist mittlerweile rechtskräftig.
Quelle: Sozialgericht Düsseldorf, Urteil v. 19.05.2010, Az.: S 9 KR
159/07
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MESSNER
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Joachim
Messner
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Medizinrecht
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