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Organtransplantation – Voraussetzungen einer Lebendspende PDF Drucken E-Mail
Friday, 1. October 2010

Medizinrechtlicher Fachbeitrag auf DEINE - PATIENTENRECHTE.de von RECHTSANWALT SEBASTIAN STÜCKER, M.mel., Dresden

 

 

Organtransplantation – Voraussetzungen einer Lebendspende



Frank-Walter Steinmeier hat seiner Ehefrau Elke Büdenbender eine Niere gespendet. Wir möchten diesen aktuellen Anlass nutzen, um über die rechtlichen Voraussetzungen einer solchen Lebendspende zu informieren.


Die Voraussetzungen der Lebendspende, also der Entnahme von Organen bei einer lebenden Person zum Zwecke der Übertragung auf andere, sind in § 8 des Transplantationsgesetzes (TPG) geregelt.

Eine Lebendspende ist nur dann gerechtfertigt, wenn im Zeitpunkt der Organentnahme ein geeignetes Organ eines toten Spenders nicht zur Verfügung steht.

Die Entnahme einer Niere, des Teils einer Leber oder anderer nicht regenerierungsfähiger Organe ist darüber hinaus nur zulässig zum Zwecke der Übertragung auf Verwandte ersten oder zweiten Grades, Ehegatten, eingetragene Lebenspartner, Verlobte oder andere Personen, die dem Spender in besonderer persönlicher Verbundenheit offenkundig nahestehen.

Weiter muss die Lebendspende einen sog. legitimen Zweck verfolgen, d. h. die Übertragung des Organs auf den vorgesehenen Empfänger muss nach ärztlicher Beurteilung geeignet sein, das Leben dieses Menschen zu erhalten oder bei ihm eine schwerwiegende Krankheit zu heilen, ihre Verschlimmerung zu verhüten oder ihre Beschwerden zu lindern. Auch der Spender muss geeignet sein und über ein geeignetes Organ verfügen. Darüber hinaus darf den Spender die Entnahme nicht über das Operationsrisiko hinaus gefährden oder über die unmittelbaren Folgen der Entnahme hinaus gesundheitlich schwer beeinträchtigen. Bei einem Lebenden darf die Entnahme von Organen erst durchgeführt werden, nachdem sich Spender und Empfänger, zur Teilnahme an einer ärztlich empfohlenen Nachbetreuung bereit erklärt haben.

Der Spender muss volljährig und einwilligungsfähig sein und – nach entsprechender Aufklärung – in den Eingriff eingewilligt haben. Er ist durch einen Arzt in verständlicher Form aufzuklären über

  • den Zweck und die Art des Eingriffs,
  • die Untersuchungen sowie das Recht, über die Ergebnisse der Untersuchungen unterrichtet zu werden,
  • die Maßnahmen, die dem Schutz des Spenders dienen, sowie den Umfang und mögliche, auch mittelbare Folgen und Spätfolgen der beabsichtigten Organentnahme für seine Gesundheit,
  • die ärztliche Schweigepflicht,
  • die zu erwartende Erfolgsaussicht der Organübertragung und sonstige Umstände, denen er erkennbar eine Bedeutung für die Spende beimisst sowie über
  • die Erhebung und Verwendung personenbezogener Daten.

Der Spender ist darüber zu informieren, dass seine Einwilligung Voraussetzung für die Organentnahme ist. Bei der Aufklärung muss ein zweiter Arzt und, soweit erforderlich, eine sachverständige Person anwesend sein. Der Inhalt der Aufklärung und die Einwilligungserklärung des Spenders sind in einer Niederschrift aufzuzeichnen und zu unterschreiben. Die Einwilligung kann schriftlich oder mündlich widerrufen werden. Die Niederschrift muss auch eine Angabe über die versicherungsrechtliche Absicherung der gesundheitlichen Risiken enthalten. Die Kosten der Lebendspende, ihrer Vorbereitung und der erforderlichen Nachbehandlung gelten als Behandlungskosten des Empfängers und sind von dessen Krankenversicherung zu tragen, wobei hier eine schriftliche Zusage erforderlich ist. Darüber hinaus ist der Spender in der gesetzlichen Unfallversicherung versichert.

Der Eingriff muss durch einen Arzt vorgenommen werden und lege artis (nach den anerkannten Regeln) durchgeführt werden.

Weitere Voraussetzung für die Entnahme von Organen bei einem Lebenden ist, dass die nach Landesrecht zuständige Kommission gutachtlich dazu Stellung genommen hat, ob begründete tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Einwilligung in die Organspende nicht freiwillig erfolgt oder das Organ Gegenstand verbotenen Handeltreibens ist.

Diese Voraussetzungen gelten im Wesentlichen auch für die Gewebespenden von lebenden Personen. Sonderregelungen gibt es für die Entnahme von Knochenmark bei Minderjährigen, für die Entnahme von Organen und Geweben in besonderen Fällen und zur Rückübertragung.

 

 

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KUCKLICK WILHELM
BÖRGER WOLF & SÖLLNER

Sebastian Stücker, M.mel.

Rechtsanwalt

 
 
Palaisplatz 3
01097 Dresden

Telefon: 0351 - 807 18 56
Telefax: 0351 - 807 18 18

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