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Privatversicherer darf nicht auf BEL-Liste verweisen |
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Medizinrechtlicher Fachbeitrag auf DEINE - PATIENTENRECHTE.de
von RECHTSANWALT UND FACHANWALT FÜR MEDIZINRECHT JOACHIM MESSNER,
Mainz
Privatversicherer darf nicht auf BEL-Liste verweisen
Die private Krankenversicherung kann sich bei der Erstattung von
zahntechnischen Laborleistungen nicht auf die BEL-Liste berufen. Die
BEL-Liste (Abk. f. Bundeseinheitliches Leistungsverzeichnis), wird
zwischen der Arbeitsgemeinschaft der Krankenkassenverbände und den
Zahntechnikerinnungen auf Landesebene in der Regel für ein Jahr
vereinbart. Im Bereich der vertragszahnärztlichen Versorgung ist diese
Vereinbarung verbindlich. Dem Standpunkt vieler privater
Krankenversicherer, die meinen, ihren Versicherungsnehmern nicht höhere
Vergütungssätze erstatten zu brauchen als in dem von den
Spitzenverbänden der Zahntechniker entwickelten bundeseinheitlichen
Leistungsverzeichnis für zahntechnische Leistungen (BEL) festgelegt
sind, hat das Gericht eine klare Absage erteilt.
Nach Ansicht des Gerichts können die privaten Krankenversicherungen ihre
Versicherten nicht auf die BEL-Liste verweisen, da diese Liste
lediglich erstattungsfähige Beträge für gesetzlich Versicherten
festlegt. Bei Privatpatienten, die einen höheren Versicherungsschutz
haben, der über den Anspruch auf Leistungen der medizinischen
Grundversorgung hinaus geht, gelten daher die BEL-Listen nicht.
Das Gericht hat festgelegt, dass die Privatpatientin Anspruch auf
Erstattung der angemessenen und ortsüblichen Kosten hat. Im vorliegenden
Fall hat das Gericht zur Angemessenheit und Ortsüblichkeit der Kosten
ein Sachverständigengutachten eingeholt, welches die Abrechnung des
Zahnarztes bestätigt hat.
Quelle: Amtsgericht München, Urteil v. 05.11.2009, Az.: 141 C 25047/07
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MESSNER
BUSCHER
RECHTSANWÄLTE
Joachim
Messner
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Medizinrecht
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