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Richtlinien zur künstlichen Befruchtung sind rechtswidrig PDF Drucken E-Mail
Friday, 17. June 2011

Medizinrechtlicher Fachbeitrag auf DEINE - PATIENTENRECHTE.de von RECHTSANWALT, FACHANWALT FÜR MEDIZINRECHT UND FACHANWALT FÜR STRAFRECHT AXEL HÖPER, Kiel

 

 

Richtlinien zur künstlichen Befruchtung sind rechtswidrig



Am 20.05.2010 hat das Landessozialgericht Schleswig-Holstein (Az.: L 5 KR 46/08) einem gesetzlich versicherten Paar Recht gegeben, das bis dahin durch das Netz der gesetzlichen Krankenversicherung gefallen war. Die Krankenkasse verweigerte die Kostenübernahme für eine künstliche Befruchtung mit der ICSI-Methode (IVF mit intrazytoplasmatischer Spermieninjektion) mit der Begründung, die (Spermiogramm-) Werte des Ehemannes seien zu gut dafür.

Die behandelnden Ärzte lehnten jedoch eine reine IVF-Behandlung (ohne ICSI) mit der Begründung ab, dafür seien seine Werte zu schlecht und es gäbe für diese IVF-Behandlung deshalb keine hinreichende Erfolgsaussicht.

Das Sozialgericht gab der Krankenkasse recht und wies die Klage ab. Die dagegen eingelegte Berufung war erfolgreich. Das Landessozialgericht ließ jedoch die Revision gegen das Urteil zum Bundessozialgericht zu, welche beim Bundessozialgericht anhängig ist.

Die Richter des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichtes kamen nach sachverständiger Beratung zu dem Ergebnis, dass die Richtlinien zur künstlichen Befruchtung des Gemeinsamen Bundesausschusses Voraussetzungen für die Kostenübernahme einer ICSI-Behandlung aufstellen, die gegen § 27 a SGB V verstoßen und damit rechtswidrig sind. Die Richtlinien führten in Einzelfällen dazu, dass Versicherte mit schlechteren (Spermiogramm-) Werten keinen Anspruch auf Kostenübernahme haben, während andere mit besseren Werten durchaus einen solchen Anspruch haben.
Im zu entscheidenden Fall hatte der Ehemann eine Spermienkonzentration von etwa 0,3 Millionen Spermien/ml und lag damit weit unter dem Grenzwert von 10 Mio./ml, ohne jedoch einen Anspruch auf Kostenübernahme nach den Richtlinien zu haben, weil die Progressivmotilität bei dem Spermiogramm über 15 % lag. Die behandelnden Ärzte nahmen eine sog. absolute Indikation für die gewählte ICSI-Behandlung an, gingen also davon aus, dass eine IVF-Behandlung alleine nicht ausreiche.

Es bleibt nunmehr abzuwarten, wie das Bundessozialgericht entscheiden wird.



Kiel, 14.06.2011

 

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INGWERSEN, HÖPER
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Axel Höper

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Fachanwalt für Strafrecht

 
 
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24113 Kiel

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