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Strafanzeige bei Behandlungsfehler? |
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Saturday, 1. May 2010 |
Medizinrechtlicher Fachbeitrag auf DEINE
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PATIENTENRECHTE.de
von RECHTSANWÄLTIN UND FACHANWÄLTIN FÜR MEDIZINRECHT ISABEL BALS,
Köln
Strafanzeige bei Behandlungsfehler?
Häufig treten Mandanten mit dem Wunsch an mich heran, ärztliches
Fehlverhalten insbesondere unter strafrechtlichen Aspekten zu würdigen:
Dieses oder jenes vermeintliche ärztliche Fehlverhalten sei doch sicher
ein Fall für den Staatsanwalt. Ob die Erstattung einer Strafanzeige,
also der Ruf nach dem vermeintlich schärfsten Schwert des Rechtsstaates,
wirklich sinnvoll ist, ist im Einzelfall gewissenhaft zu prüfen.
Sollte - wie häufig - die Erlangung von Schadenersatz und Schmerzensgeld
primäres Ziel sein, rate ich, allein schon mit Blick auf die mögliche
Einigungsbereitschaft der Gegenseite, definitiv zur Zurückhaltung.
Richtig ist, dass sich Ärzte selbstverständlich auch in Ausübung ihres
Berufs strafrechtlich verantworten müssen. Klammert man das aktuelle
Thema Sterbehilfe oder aber Fragen der kassen- oder privatärztlichen
Abrechnung und der Bestechlichkeit aus, so liegen die klassischen
Vorwürfe gegen Ärzte in Behandlungs- und Aufklärungsfehlern.
Vor allem die fahrlässige Tötung und die fahrlässige Körperverletzung
bilden die Spitze der denkbaren Vorwürfe. Interessanterweise spielen
Delikte wie unterlassene Hilfeleistung, Verletzung der ärztlichen
Schweigepflicht, ärztliche Sterbehilfe auf Verlangen des Patienten oder
der Schwangerschaftsabbruch nach § 218 StGB in der Praxis keine so
gewichtige Rolle. Eben dasselbe gilt für denkbare Verstöße gegen das
Betäubungsmittel-, Arzneimittel-, Medizinprodukte- oder
Transplantationsgesetz.
In den Blick genommen sei daher hier die strafrechtliche Haftung des
Arztes für einen Behandlungsfehler:
Fahrlässig im Sinne des Strafgesetzes handelt derjenige, der die
Sorgfalt außer Acht lässt, zu der er nach den Umständen und seinen
persönlichen Verhältnissen verpflichtet und imstande ist, und dadurch
einen Schaden herbeiführt. Nicht allein das Misslingen einer Operation
begründet also die strafrechtliche Haftung des Arztes, sondern das
gleichzeitige Vorliegen einer Vielzahl anderer Voraussetzungen:
letztlich ist auch der Arzt nur ein Mensch, dem Fehler unterlaufen
können. So hat der Bundesgerichtshof schon früh festgestellt: „Gerade
wegen der Eigengesetzlichkeit und weitgehenden Undurchschaubarkeit des
lebenden Organismus bedeutet ein Fehlschlag oder Zwischenfall nicht
automatisch ein Fehlverhalten oder Verschulden des Arztes.“
Gleichzeitig sind die Sorgfaltsanforderungen, die an einen Arzt gestellt
werden natürlich sehr hoch: So schuldete er dem ihm anvertrauten
Patienten „die schnellstmögliche Anwendung der wirksamsten Therapie“,
immerhin stehen die höchsten Güter des Menschen, Gesundheit, Leben und
Selbstbestimmung, auf dem Spiel. Maßstab können aber nur die in der
Praxis anerkannten Standards bzw. Leitlinien der ärztlichen Kunst sein,
die sich mit dem Fortschritt der Technik natürlich auch verändern.
Im Strafrecht gilt außerdem der Vollbeweis. Das heißt, der Staat muss –
mithilfe von Gutachtern - vollständig nachweisen, dass dem Arzt ein
Verstoß gegen den medizinischen Standard vorzuwerfen ist. Das ist oft
schwierig. Im Zivilrecht hingegen helfen dem Patienten gerade im
Arzthaftungsrecht zahlreiche von der Rechtsprechung entwickelte
Beweiserleichterungen, z.B. die Beweislastumkehr bei einem groben
Behandlungsfehler.
Wegen all dieser Besonderheiten gilt es im Einzelfall gewissenhaft zu
prüfen, ob die Erstattung einer Strafanzeige ausnahmsweise sinnvoll sein
kann. In der Regel sollte man sie in der Hinterhand behalten, für den
Fall, dass alle zivilrechtlichen Möglichkeiten ohne Erfolg ausgeschöpft
worden sind.
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KANZLEI
BÜROGEMEINSCHAFT
IM STAVENHOF
Isabel
Bals
Rechtsanwältin
Fachanwältin für Medizinrecht
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Im
Stavenhof 20
50668 Köln
Telefon: 0221- 120 717 0
Telefax: 0221- 120 717 17
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