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Telefonische Aufklärung bei „Routinefällen“ ausreichend |
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Friday, 13. August 2010 |
Medizinrechtlicher Fachbeitrag auf DEINE - PATIENTENRECHTE.de
von RECHTSANWALT UND FACHANWALT FÜR MEDIZINRECHT JOACHIM MESSNER,
Mainz
Telefonische Aufklärung bei „Routinefällen“ ausreichend
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in einem Urteil entschieden, dass Ärzte
ihre Patienten in einfach gelagerten Fällen und mit Einverständnis des
Patienten auch in einem telefonischen Gespräch über die Risiken eines
bevorstehenden Eingriffs aufklären können.
In dem Streitfall wurde ein drei Wochen altes Mädchen wegen eines
Leistenbruches operiert. Der operierende Arzt hatte die Mutter in seiner
Praxis aufgeklärt. Der Vater hatte das Aufklärungsformular ausgefüllt.
Dies wurde von beiden Elternteilen unterschrieben. Zwei Tage vor dem
Eingriff telefonierte der Änästhesist mit dem Vater. Am Morgen vor der
Operation haben beide Elternteile das Einwilligungsformular
unterzeichnet. Während der Operation kam es zu schweren
atemwegsbezogenen Komplikationen, was zu bleibenden Schäden bei Motorik
und Sprache führte. Die Eltern machten mit ihrer Klage geltend, sie
seien unzureichend aufgeklärt worden und verlangten Schadenersatz und
Schmerzensgeld.
Der BGH hat insoweit entschieden, dass die Aufklärung eines Elternteiles
„jedenfalls in Routinefällen“ ausreichend sei, wenn die Eltern nichts
anderes verlangen. Nur bei schwereren Eingriffen „mit nicht
unbedeutenden Risiken“ müsse sich der Arzt vergewissern, ob der
erschienene Elternteil eine Ermächtigung des anderen habe. Aber auch
hier darf der Arzt auf eine wahrheitsgemäße Auskunft vertrauen. Auch
dürften sich die Ärzte darauf verlassen, dass die Eltern die
Informationen austauschen. Eine telefonische Aufklärung reiche in
einfachen Fällen aus, denn auch hier sei es möglich – wie in einem
persönlichen Gespräch - Fragen zu beantworten. Bei komplizierten
Eingriffen mit erheblichen Risiken hat der BGH ausgeführt, dürfte eine
telefonische Aufklärung jedoch unzureichend sein.
Die Rechtsprechung zu dem Thema „Patientenaufklärung“ ist ständig im
Fluss, sie stellt aber noch immer sehr hohe bzw. immer höhere Ansprüche
an den Arzt.
Zu der Aufklärungspflicht gehört zunächst ein individuelles
Aufklärungsgespräch. Dieses wird nicht durch ein Merkblatt ersetzt.
Dieses Aufklärungsgespräch muss so frühzeitig erfolgen, dass dem
Patienten genug Zeit verbleibt, seine Entscheidung zu überlegen und ggf.
mit einem Dritten zu erörtern. Der Patient muss bereits zu diesem
Zeitpunkt über den vollen Umfang des Eingriffs und alle möglichen
Komplikationen aufgeklärt werden. Die Einwilligung des Patienten muss
eingeholt werden. Die Einwilligung des Patienten gilt grundsätzlich nur
für die Eingriffe, über die auch aufgeklärt wurde. Über eventuelle
Erweiterungen ist ebenfalls im Vorfeld aufzuklären. Der Patient ist in
Grundzügen über eventuelle Risiken, eingriffsspezifische Risiken und
Erfolgsaussichten aufzuklären. Bestehen alternative Methoden, ist der
Patienten über diese, die Vor- und Nachteile der alternativen Methoden
sowie über deren wirtschaftliche Auswirkungen aufzuklären.
Für die Einwilligung bei minderjährigen Kindern reicht bei kleinen
Eingriffen die Aufklärung eines Elternteiles aus, wenn der Elternteil
versichert, dass er im Einverständnis mit dem anderen Elternteil
handelt. Bei Minderjährigen, die bereits die ärztlichen Maßnahmen
verstehen, ist auch der Minderjährige auf jeden Fall aufzuklären.
Bei willensunfähigen Personen ist die Einwilligung des Betreuers, Pflegers bzw. des Vormundschaftsgerichtes einzuholen.
Bei fremdsprachigen Patienten, die der deutschen Sprache nicht
ausreichend mächtig sind, sollte bei größeren riskanten Eingriffen ein
Dolmetscher hinzugezogen werden. Bei kleineren Eingriffen kann der
Dolmetscher auch ein Angehöriger des Patienten sein. Es sollte aber
klargestellt werden, dass der Patient das Mitgeteilte verstanden hat.
Eine Kostenübernahmepflicht seitens der Krankenkassen besteht für den
Dolmetscher nicht.
Ein Patient kann auch auf die Aufklärung verzichten; dies muss dann aber
auf einem gesonderten Schreiben ausführlich dokumentiert werden.
In einer Notfallsituation (z.B. Bewusstlosigkeit des Patienten) kann
eine Aufklärung entfallen. Diese sollte aber nachdem der Patient das
Bewusstsein wieder erlangt hat, nachgeholt, dokumentiert und von dem
Patienten unterzeichnet werden. Die Unterzeichnung der nachgeholten
Aufklärung durch den Patienten ist keine Wirksamkeitsvoraussetzung,
dient jedoch dem Beweis der Aufklärung.
Sofern ein Patient eine Behandlung – nach der Aufklärung – ablehnt, ist
der Patient ausführlich über die möglichen gesundheitlichen Nachteile
aufzuklären. Dies ist zu dokumentieren und von dem Patienten
unterzeichnen zu lassen. Auch hier ist die Unterzeichnung durch den
Patienten zu Beweiszwecken einzuholen.
Dies sind nur die wichtigsten Punkte, die bei einer Aufklärung zu
beachten sind. Diese Aufzählung erhebt keinen Anspruch auf
Vollständigkeit. Auf Einzelheiten und besondere Konstellationen kann
hier wegen der gebotenen Kürze nicht eingegangen werden. Auf jeden Fall
ist darauf zu achten, dass die Aufklärung des Patienten - zu
Beweiszwecken - ausführlich dokumentiert wird.
Quelle: Urteil des BGH vom 15.06.2010, Az.: VI ZR 204/09
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MESSNER
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Joachim
Messner
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Medizinrecht
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