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Telefonische Aufklärung bei „Routinefällen“ ausreichend PDF Drucken E-Mail
Friday, 13. August 2010

Medizinrechtlicher Fachbeitrag auf DEINE - PATIENTENRECHTE.de von RECHTSANWALT UND FACHANWALT FÜR MEDIZINRECHT JOACHIM MESSNER, Mainz

 

 

Telefonische Aufklärung bei „Routinefällen“ ausreichend



Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in einem Urteil entschieden, dass Ärzte ihre Patienten in einfach gelagerten Fällen und mit Einverständnis des Patienten auch in einem telefonischen Gespräch über die Risiken eines bevorstehenden Eingriffs aufklären können.

In dem Streitfall wurde ein drei Wochen altes Mädchen wegen eines Leistenbruches operiert. Der operierende Arzt hatte die Mutter in seiner Praxis aufgeklärt. Der Vater hatte das Aufklärungsformular ausgefüllt. Dies wurde von beiden Elternteilen unterschrieben. Zwei Tage vor dem Eingriff telefonierte der Änästhesist mit dem Vater. Am Morgen vor der Operation haben beide Elternteile das Einwilligungsformular unterzeichnet. Während der Operation kam es zu schweren atemwegsbezogenen Komplikationen, was zu bleibenden Schäden bei Motorik und Sprache führte. Die Eltern machten mit ihrer Klage geltend, sie seien unzureichend aufgeklärt worden und verlangten Schadenersatz und Schmerzensgeld.

Der BGH hat insoweit entschieden, dass die Aufklärung eines Elternteiles „jedenfalls in Routinefällen“ ausreichend sei, wenn die Eltern nichts anderes verlangen. Nur bei schwereren Eingriffen „mit nicht unbedeutenden Risiken“ müsse sich der Arzt vergewissern, ob der erschienene Elternteil eine Ermächtigung des anderen habe. Aber auch hier darf der Arzt auf eine wahrheitsgemäße Auskunft vertrauen. Auch dürften sich die Ärzte darauf verlassen, dass die Eltern die Informationen austauschen. Eine telefonische Aufklärung reiche in einfachen Fällen aus, denn auch hier sei es möglich – wie in einem persönlichen Gespräch - Fragen zu beantworten. Bei komplizierten Eingriffen mit erheblichen Risiken hat der BGH ausgeführt, dürfte eine telefonische Aufklärung jedoch unzureichend sein.

Die Rechtsprechung zu dem Thema „Patientenaufklärung“ ist ständig im Fluss, sie stellt aber noch immer sehr hohe bzw. immer höhere Ansprüche an den Arzt. 

Zu der Aufklärungspflicht gehört zunächst ein individuelles Aufklärungsgespräch. Dieses wird nicht durch ein Merkblatt ersetzt. Dieses Aufklärungsgespräch muss so frühzeitig erfolgen, dass dem Patienten genug Zeit verbleibt, seine Entscheidung zu überlegen und ggf. mit einem Dritten zu erörtern. Der Patient muss bereits zu diesem Zeitpunkt über den vollen Umfang des Eingriffs und alle möglichen Komplikationen aufgeklärt werden. Die Einwilligung des Patienten muss eingeholt werden. Die Einwilligung des Patienten gilt grundsätzlich nur für die Eingriffe, über die auch  aufgeklärt wurde. Über eventuelle Erweiterungen ist ebenfalls im Vorfeld aufzuklären. Der Patient ist in Grundzügen über eventuelle Risiken, eingriffsspezifische Risiken und Erfolgsaussichten aufzuklären. Bestehen alternative Methoden, ist der Patienten über diese, die Vor- und Nachteile der alternativen Methoden sowie über deren wirtschaftliche Auswirkungen aufzuklären.

Für die Einwilligung bei minderjährigen Kindern reicht bei kleinen Eingriffen die Aufklärung eines Elternteiles aus, wenn der Elternteil versichert, dass er im Einverständnis mit dem anderen Elternteil handelt. Bei Minderjährigen, die bereits die ärztlichen Maßnahmen verstehen, ist auch der Minderjährige auf jeden Fall aufzuklären.

Bei willensunfähigen Personen ist die Einwilligung des Betreuers, Pflegers bzw. des Vormundschaftsgerichtes einzuholen.

Bei fremdsprachigen Patienten, die der deutschen Sprache nicht ausreichend mächtig sind, sollte bei größeren riskanten Eingriffen ein Dolmetscher hinzugezogen werden. Bei kleineren Eingriffen kann der Dolmetscher auch ein Angehöriger des Patienten sein. Es sollte aber klargestellt werden, dass der Patient das Mitgeteilte verstanden hat. Eine Kostenübernahmepflicht seitens der Krankenkassen besteht für den Dolmetscher nicht.

Ein Patient kann auch auf die Aufklärung verzichten; dies muss dann aber auf einem gesonderten Schreiben ausführlich dokumentiert werden.

In einer Notfallsituation (z.B. Bewusstlosigkeit des Patienten) kann eine Aufklärung entfallen. Diese sollte aber nachdem der Patient das Bewusstsein wieder erlangt hat, nachgeholt, dokumentiert und von dem Patienten unterzeichnet werden. Die Unterzeichnung der nachgeholten Aufklärung durch den Patienten ist keine Wirksamkeitsvoraussetzung, dient jedoch dem Beweis der Aufklärung.

Sofern ein Patient eine Behandlung – nach der Aufklärung – ablehnt, ist der Patient ausführlich über die möglichen gesundheitlichen Nachteile aufzuklären. Dies ist zu dokumentieren und von dem Patienten unterzeichnen zu lassen. Auch hier ist die Unterzeichnung durch den Patienten zu Beweiszwecken einzuholen. 

Dies sind nur die wichtigsten Punkte, die bei einer Aufklärung zu beachten sind. Diese Aufzählung erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Auf Einzelheiten und besondere Konstellationen kann hier wegen der gebotenen Kürze nicht eingegangen werden. Auf jeden Fall ist darauf zu achten, dass die Aufklärung des Patienten  - zu Beweiszwecken - ausführlich dokumentiert wird.



Quelle: Urteil des BGH vom 15.06.2010, Az.: VI ZR 204/09



 
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Joachim Messner 

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Fachanwalt für Medizinrecht
 
 
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