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Wahlrecht zwischen Pflegeeinrichtungen auch für sozialhilfebedürftige Pflegebedürftige PDF Drucken E-Mail
Friday, 12. November 2010

Medizinrechtlicher Fachbeitrag auf DEINE - PATIENTENRECHTE.de von FACHANWALT FÜR MEDIZIN- UND SOZIALRECHT & FACHANWALT FÜR VERSICHERUNGSRECHT NIKOLAOS PENTERIDIS, Bad Lippspringe

 

 

Wahlrecht zwischen Pflegeeinrichtungen auch für sozialhilfebedürftige Pflegebedürftige
 


Angesichts leerer Kassen müssen Bund, Länder, Städte und Kommunen sparen. Der Rotstift wird daher vermehrt bei Sozialleistungen angesetzt. Wohin das führen kann, zeigt ein Blick nach Duisburg.



Die Stadt Duisburg hat im vergangenen Jahr für vollstationäre Pflege von Hilfeberechtigten nach eigenen Angaben 45,8 Millionen Euro ausgegeben. Dieser Betrag soll sich im Rahmen des Haushaltssicherungskonzeptes künftig um 284.000 Euro jährlich verringern, indem pflegebedürftigen Sozialhilfeempfängern künftig der Einzug in teure Pflegeheime verweigert werden soll. Akzeptiert würden dann nur noch Heime, in denen die Kosten für die vollstationäre Pflege höchstens fünf Prozent über den Durchschnittskosten der Duisburger Einrichtungen liegen.


Pflegebedürftige, die  bereits in einem Heim leben und erst dann Sozialhilfeleistungen beanspruchen, müssten nicht umziehen. Dies wäre „nicht zumutbar“.


Die sozialrechtliche Zulässigkeit eines solchen Kostenvergleichs ist nach Ansicht der Stadt durch den so genannten Mehrkostenvorbehalt im Sozialgesetzbuch XII gegeben. Allerdings dürften die Stadtoberen übersehen haben, dass Pflegebedürftige zwischen Einrichtungen und Diensten verschiedener Träger wählen dürfen.


Betroffene sollten daher dringend Widerspruch einlegen und sich auf die Regelung des § 2 Abs. 2 Satz 1 SGB XI berufen, die ihnen eben dieses Wahlrecht garantiert.




Sprechen Sie uns an, wenn Sie Fragen zum Heim- bzw. Pflegeversicherungsrecht haben.

 

 

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Nikolaos Penteridis

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Fachanwalt für Medizinrecht
Fachanwalt für
Sozialrecht
Fachanwalt für Versicherungsrecht
 
 
Am Vorderflöß 58
33175 Bad Lippspringe

Telefon: 05252 - 935 820
Telefax: 05252 - 935 8229

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