deine-patientenrechte.de
Startseite
Arzt- und Krankenhauswahl
Qualität der Versorgung
Umfassende Aufklärung
Dokumentation der Behandlung
Meine Krankenakte
Persönlichkeitsschutz und Patientendaten
Im Schadensfall
Lexikon Medizin und Recht
Fachbeiträge der Anwälte PATIENTENRECHTE

PATIENTENSEITEN RECHT
Arzthaftung
Patientenrechte
Patientenverfügung
Behandlungsvertrag
Patientenaufklärung
Hebammenhaftung
Geburtsschadensrecht
Fachanwalt Medizinrecht

URTEILE MEDIZINRECHT
Gerichtsurteile Medizinrecht

SERVICE
Gutachten Medizinrecht
Fachbücher Medizin & Recht

ANWALTSSUCHE BUNDESWEIT
mein-medizinrechtler.de
FACHANWALT MEDIZINRECHT NACH STADT SUCHEN
Aachen
Augsburg
Berlin
Bielefeld
Bochum
Bonn
Braunschweig
Bremen
Chemnitz
Dortmund
Dresden
Duisburg
Düsseldorf
Erfurt
Essen
Frankfurt
Freiburg
Gelsenkirchen
Göttingen
Hagen
Halle
Hamburg
Hamm
Hannover
Karlsruhe
Kassel
Kiel
Köln
Krefeld
Leipzig
Lübeck
Magdeburg
Mainz
Mannheim
Gladbach
Mülheim
München
Münster
Nürnberg
Oberhausen
Osnabrück
Rostock
Saarbrücken
Stuttgart
Wiesbaden
Wuppertal
weiterestaedte

PATIENTENSEITEN MEDIZIN
Hüftprothesen
Fettabsaugung
Lasik-Operation
Nasenkorrektur
Brustvergrößerung
Brustverkleinerung
Facelifting
Zahnimplantate
Lidkorrektur
Haartransplantation
Bauchstraffung
Penisverlängerung
Schönheitschirurgie
Ohrenkorrektur
Faltenunterspritzung
Bleaching
Dekubitus
Narkoserisiko
Risikoschwangerschaft

FACHARZT SUCHEN
mein-Facharzt.com

SEITEN FÜR ÄRZTE
Klinik, Praxisbetrieb & Steuer
Vertragsarztrecht
Arztrecht Seminare
Steuerberater für Ärzte
Arzt, Klinik & Werberecht
Gemeinschaftspraxis
Praxisübernahme
Praxisgründung
MVZ
ArztstrafR & Arzthaftung

APOTHEKE, ARZNEI & MP
Apothekenrecht
Arzneimittelzulassung
Arzneimittelhaftung
Medizinprodukte
Startseite arrow Fachbeiträge der Anwälte PATIENTENRECHTE arrow Wann zahlt die gesetzliche Krankenkasse nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel?

Schrift ändern: Kleinere Schrift Grössere Schrift Auf Standard umstellen

Wann zahlt die gesetzliche Krankenkasse nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel? PDF Drucken E-Mail
Friday, 10. June 2011

Medizinrechtlicher Fachbeitrag auf DEINE - PATIENTENRECHTE.de von RECHTSANWALT SEBASTIAN STÜCKER, M.mel., Dresden



Wann zahlt die gesetzliche Krankenkasse nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel?



Es ist nicht zu beanstanden, dass Mistel-Präparate nur in der palliativen Therapie von malignen Tumoren zur Verbesserung der Lebensqualität von der gesetzlichen Krankenversicherung gezahlt werden. Dies hat das Bundessozialgericht (BSG) in einer Entscheidung vom 11.05.2011 (Az.: B 6 KA 25/10 R) festgestellt.
Wir möchten diese Entscheidung nutzen, um darüber zu informieren, unter welchen Bedingungen die Kosten für nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel von der gesetzlichen Krankenversicherung übernommen werden.
Apothekenpflichtige, aber nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel werden seit Anfang 2004 in der Regel nicht von der Krankenkasse bezahlt. Die Kosten werden jedoch übernommen, wenn die Arzneimittel bei der Behandlung schwerwiegender Erkrankungen als Therapiestandard gelten. Wann dies der Fall ist und die Arzneimittel somit ausnahmsweise vom Arzt verordnet werden dürfen, legt der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) fest.
Eine Krankheit ist schwerwiegend, wenn sie lebensbedrohlich ist oder wenn sie aufgrund der Schwere der durch sie verursachten Gesundheitsstörung die Lebensqualität auf Dauer nachhaltig beeinträchtigt. Ein Arzneimittel gilt als Therapiestandard, wenn der therapeutische Nutzen zur Behandlung der schwerwiegenden Erkrankung dem allgemein anerkannten Stand der medizinischen Erkenntnisse entspricht. Schwerwiegende Erkrankungen und Standardtherapeutika zu deren Behandlung sind in der sog. OTC-Übersicht aufgeführt (engl. OTC = over the counter = dt., über den Ladentisch verkauft). In dieser Liste sind zurzeit 46 schwerwiegende Erkrankungen und Standardtherapeutika aufgeführt. Sie können die komplette Liste auf der Internetseite des G-BA finden. Für die in der OTC-Übersicht aufgeführten Indikationsgebiete kann die behandelnde Ärztin oder der behandelnde Arzt bei schwerwiegenden Erkrankungen auch Arzneimittel der Anthroposophie und Homöopathie verordnen, sofern die Anwendung dieser Arzneimittel für diese Indikationsgebiete nach dem Erkenntnisstand als Therapiestandard in der jeweiligen Therapierichtung angezeigt ist.


Fazit:

In der oben genannten Entscheidung des BSG ging es um die Frage, ob ein anthroposophisches Mistel-Präparat nur in der palliativen Therapie (diese zielt nicht auf Heilung der bestehenden Grunderkrankung, sondern auf die Reduzierung der Folgen ab) oder auch für die kurative Therapie (zielt auf vollständige Wiederherstellung der Gesundheit ab) zu Lasten der Krankenkasse verordnet werden kann. Das BSG hat entschieden, dass eine Beschränkung auf den Einsatz in der palliativen Therapie nicht zu beanstanden sei und hat damit die Rechtsauffassung des klagenden G-BA bestätigt. Voraussetzung für die Beschränkung auf die palliative Therapie ist allerdings eine Änderung der Arzneimittelrichtlinie. Es bleibt abzuwarten ob und ggf. wann es dazu kommen wird.


[Detailinformationen: RA Sebastian Stücker, Master of Medicine, Ethics & Law (M.mel.), Tel. (0351) 80 71 8-56, Diese E-Mail-Adresse ist gegen Spam-Bots geschützt, Sie müssen Javascript aktivieren, damit Sie es sehen können ]
 

Weitere Informationen, aktuelle Urteile und Termine sowie eine Anwaltsübersicht und unsere Serviceleistungen finden Sie im Internet unter www.dresdner-fachanwaelte.de

 

 

ra_stcker_sebastian_fb.jpg
 
KUCKLICK WILHELM
BÖRGER WOLF & SÖLLNER

Sebastian Stücker, M.mel.

Rechtsanwalt

 
 
Palaisplatz 3
01097 Dresden

Telefon: 0351 - 807 18 56
Telefax: 0351 - 807 18 18

Diese E-Mail-Adresse ist gegen Spam-Bots geschützt, Sie müssen Javascript aktivieren, damit Sie es sehen können
www.dresdner-fachanwaelte.de
 

| HÄUFIGE FRAGEN | NUTZUNGSBEDINGUNGEN | DATENSCHUTZ | KONTAKT | IMPRESSUM | PRESSE |
Arzthaftung | Medizinrecht | Ärzteberatung Webdesign von LFM