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Zum Umfang der Vollmacht bei Veranlassung von Laboruntersuchungen PDF Drucken E-Mail
Monday, 19. July 2010

Medizinrechtlicher Fachbeitrag zum Umfang der Vollmacht bei Veranlassung von Laboruntersuchungen auf DEINE - PATIENTENRECHTE.de von RECHTSANWALT UND FACHANWALT FÜR MEDIZINRECHT CHRISTOPHER BEYER, Köln

 

 

Zum Umfang der Vollmacht bei Veranlassung von Laboruntersuchungen



Erteilt ein Patient dem ihn behandelnden Arzt eine Vollmacht zur Veranlassung von Laboruntersuchungen, kommt es für den Umfang der Vollmacht entscheidend auf die medizinische Notwendigkeit einer entsprechenden Laboruntersuchung im Sinne von § 1 Abs. 2 S. 1 GOÄ an. So entscheid der BGH mit Urteil vom 14.01.2010, Az. III ZR 173/09.

Im entschiedenen Fall hatte der behandelnde Arzt das von seinem privat versicherten Patienten entnommene Blut an den Laborarzt mit dem Auftrag übersandt, den Diabetes-Typ festzustellen bzw. einen speziellen Diabetes-Typ auszuschließen. Das Labor führte zu diesem Zweck Gentests durch. Der Patient verweigerte die Zahlung.

Nach dem Urteil des Senats werde bei der Inanspruchnahme eines externen Laborarztes durch den behandelnden Arzt letzterer im Regelfall als Stellvertreter des Patienten tätig. Übersende er Untersuchungsmaterial des Patienten an den Laborarzt, erteile er den damit verbundenen Auftrag grundsätzlich im Namen des Patienten. Hat dieser ihn dazu bevollmächtigt, werde neben dem Behandlungsverhältnis zwischen dem Patienten und dem Arzt ein weiteres eigenständiges Vertragsverhältnis zwischen dem Patienten und dem Laborarzt begründet.

Der Umfang einer von dem Patienten an seinen behandelnden Arzt stillschweigend erteilten Vollmacht richte sich dabei nach dem, was gem. § 1 Abs. 2 S. 1 GOÄ für eine medizinisch notwendige Behandlung objektiv erforderlich ist. Ist zwischen dem behandelnden Arzt und dem Patienten nicht besprochen worden, zu welchem Zweck eine Blutprobe untersucht werden soll, richte sich der nach Treu und Glauben sowie unter Berücksichtigung der Verkehrssitte zu beurteilende Umfang nach diesen Maßstäben aus der GOÄ.

Könne ein Arzt damit im Falle der Eigenleistung medizinisch nicht erforderliche Untersuchungen dem Patienten grundsätzlich nicht in Rechnung stellen, dürfe er umgekehrt, soweit er mit solchen Leistungen einen externen Laborarzt beauftragt, regelmäßig nicht davon ausgehen, dass ihm der Patient dazu stillschweigend Vertretungsvollmacht erteilt habe.

 

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BRINKMANN RECHTSANWÄLTE 

Christopher Beyer

Rechtsanwalt
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