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Zur Wirksamkeit einer Einwilligungsbeschränkung eines GKV-Patienten auf einen bestimmten Arzt |
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Friday, 8. October 2010 |
Medizinrechtlicher Fachbeitrag auf DEINE - PATIENTENRECHTE.de
von RECHTSANWALT UND FACHANWALT FÜR MEDIZINRECHT CHRISTOPHER
BEYER, Köln
Zur Wirksamkeit einer Einwilligungsbeschränkung eines
GKV-Patienten auf einen bestimmten Arzt
Will ein gesetzlich versicherter Krankenhauspatient seine
Einwilligung in einen ärztlichen Eingriff auf einen bestimmten Arzt
beschränken, muss er seinen entsprechenden Willen eindeutig zum Ausdruck
bringen.
(BGH, Urteil vom 11.05.2010, Az. VI ZR 252/08)
Nachdem bei der gesetzlich krankenversicherte Klägerin nach einer
Operation am Kniegelenk eine Verletzung des Nervs festgestellt wurde und
sie als Folge nicht mehr normal stehen und gehen konnte, nahm sie das
Klinikum der Beklagten auf Schmerzensgeld und Ersatz ihres
Verdienstausfalls in Anspruch.
Das LG hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin hat das
OLG die Beklagte verurteilt, an die Klägerin einen Schmerzensgeldbetrag
von 30.000 € sowie weitere 26.994 € zu zahlen. Zur Begründung führte das
das Berufungsgericht aus, dass der Eingriff durch einen anderen, in der
Fachausbildung befindlichen Arzt, nicht von der Einwilligung der
Klägerin gedeckt gewesen sei. In dem Vorgespräch habe der leitende
Oberarzt erklärt, er werde die Operation, sofern möglich, selbst
durchführen. Daher habe die Klägerin nicht in die von anderen Ärzten
durchgeführte Operation eingewilligt. Infolge eines
Organisationsverschuldens der Beklagten sei es dann zu der
rechtswidrigen Operation gekommen. Die Revision der Beklagten führte zur
Aufhebung und Zurückweisung.
Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts war die
Einwilligungserklärung der Klägerin in die Operation nicht auf einen
Eingriff durch den Oberarzt beschränkt. Die Klägerin hat mit der
Beklagten einen einheitlichen Krankenhausvertrag geschlossen. Bei dieser
Regelform der stationären Krankenhausbetreuung hat der Patient
grundsätzlich keinen Anspruch darauf, von einem bestimmten Arzt
behandelt zu werden. Zur Erfüllung der Verpflichtungen aus dem
Behandlungsvertrag kann sich der Krankenhausträger vielmehr
grundsätzlich seines gesamten angestellten Personals bedienen.
Allerdings bleibt es dem Patienten auch beim totalen
Krankenhausaufnahmevertrag unbenommen zu klären, dass er sich nur von
einem bestimmten Arzt operieren lassen will. In diesem Fall darf ein
anderer Arzt den Eingriff nicht vornehmen. Diesen Willen muss der
Patient aber eindeutig zum Ausdruck bringen. Ein lediglich geäußerter
Wunsch oder subjektive Erwartung, von einem bestimmten Arzt operiert zu
werden, reichen für die Annahme einer auf eine bestimmte Person
beschränkte Einwilligung nicht aus. Gleiches gilt auch, wenn der
Krankenhausarzt in einem Vorgespräch erklärt, er werde die Operation
selbst durchführen. Eine solche Erklärung bringt zum Ausdruck, dass die
persönliche Übernahme des Eingriffs nicht verbindlich zugesagt ist.
Einen Anspruch darauf, dass ein bestimmter Operateur tätig wird, hat der
Patient jedoch nicht; er muss sich, wenn er nicht doch noch darin
einwilligt, dass ein anderer Arzt den Eingriff vornimmt, gegebenenfalls
damit abfinden, unbehandelt entlassen zu werden. Ist ein Eingriff durch
einen bestimmten Arzt, regelmäßig den Chefarzt, vereinbart oder konkret
zugesagt, muss der Patient rechtzeitig aufgeklärt werden, wenn ein
anderer Arzt an seine Stelle treten soll.
Die beim totalen Krankenhausaufnahmevertrag bestehende Situation ist von
den Fällen zu unterscheiden, in denen der Patient aufgrund eines
Zusatzvertrags Wahlleistungen, insbesondere die sogenannte
Chefarztbehandlung, in Anspruch nimmt. In diesen Fällen ist der Arzt
gegenüber dem Patienten aus einer ausdrücklichen
Wahlleistungsvereinbarung verpflichtet und muss seine Leistungen gem. §
613 S. 1 BGB grundsätzlich selbst erbringen. Insbesondere muss der als
Wahlarzt verpflichtete Chirurg die geschuldete Operation grundsätzlich
selbst durchführen, sofern er mit dem Patienten nicht eine Ausführung
seiner Kernleistungen durch einen Stellvertreter wirksam vereinbart hat.

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BRINKMANN
RECHTSANWÄLTE
Christopher Beyer
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Medizinrecht
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