deine-patientenrechte.de
Startseite
Arzt- und Krankenhauswahl
Qualität der Versorgung
Umfassende Aufklärung
Dokumentation der Behandlung
Meine Krankenakte
Persönlichkeitsschutz und Patientendaten
Im Schadensfall
Lexikon Medizin und Recht
Fachbeiträge der Anwälte PATIENTENRECHTE

PATIENTENSEITEN RECHT
Arzthaftung
Patientenrechte
Patientenverfügung
Behandlungsvertrag
Patientenaufklärung
Hebammenhaftung
Geburtsschadensrecht
Fachanwalt Medizinrecht

URTEILE MEDIZINRECHT
Gerichtsurteile Medizinrecht

SERVICE
Gutachten Medizinrecht
Fachbücher Medizin & Recht

ANWALTSSUCHE BUNDESWEIT
mein-medizinrechtler.de
FACHANWALT MEDIZINRECHT NACH STADT SUCHEN
Aachen
Augsburg
Berlin
Bielefeld
Bochum
Bonn
Braunschweig
Bremen
Chemnitz
Dortmund
Dresden
Duisburg
Düsseldorf
Erfurt
Essen
Frankfurt
Freiburg
Gelsenkirchen
Göttingen
Hagen
Halle
Hamburg
Hamm
Hannover
Karlsruhe
Kassel
Kiel
Köln
Krefeld
Leipzig
Lübeck
Magdeburg
Mainz
Mannheim
Gladbach
Mülheim
München
Münster
Nürnberg
Oberhausen
Osnabrück
Rostock
Saarbrücken
Stuttgart
Wiesbaden
Wuppertal
weiterestaedte

PATIENTENSEITEN MEDIZIN
Hüftprothesen
Fettabsaugung
Lasik-Operation
Nasenkorrektur
Brustvergrößerung
Brustverkleinerung
Facelifting
Zahnimplantate
Lidkorrektur
Haartransplantation
Bauchstraffung
Penisverlängerung
Schönheitschirurgie
Ohrenkorrektur
Faltenunterspritzung
Bleaching
Dekubitus
Narkoserisiko
Risikoschwangerschaft

FACHARZT SUCHEN
mein-Facharzt.com

SEITEN FÜR ÄRZTE
Klinik, Praxisbetrieb & Steuer
Vertragsarztrecht
Arztrecht Seminare
Steuerberater für Ärzte
Arzt, Klinik & Werberecht
Gemeinschaftspraxis
Praxisübernahme
Praxisgründung
MVZ
ArztstrafR & Arzthaftung

APOTHEKE, ARZNEI & MP
Apothekenrecht
Arzneimittelzulassung
Arzneimittelhaftung
Medizinprodukte
Startseite arrow Meine Krankenakte

Meine Krankenakte und mein Recht auf Auskunft sowie Einsicht PDF Drucken E-Mail

Recht auf Auskunft, Recht auf Einsicht in die Krankenakte und Recht auf Herausgabe der Patientendaten

Ärzte sind im Rahmen ihrer ärztlichen Tätigkeit zur Dokumentation ihrer Behandlung -nicht nur aus Abrechnungsgründen- gesetzlich verpflichtet.

Will nun der Patient seine Krankenakte / Patientendaten einsehen, so hat er eine Recht darauf. Mit Beschluß vom 09.01.2006 -2 BvR 443/02- hat das Bundesverfassungsgericht festgestellt, daß der Patient generell ein geschütztes Interesse daran hat, zu erfahren, wie mit seiner Gesundheit umgegangen wurde, welche Daten sich dabei ergeben haben und wie man die weitere Entwicklung einschätzt. Der Anspruch des Patienten auf Einsicht seiner Krankenunterlagen hat seine Grundlage unmittelbar im grundrechtlich gewährleisteten Selbstbestimmungsrecht des Patienten und muss daher nur zurücktreten, wenn ihm entsprechend wichtige Belange entgegenstehen. Dies kann dann der Fall sein, wenn es sich um persönliche Einschätzungen bzw. Kommentare des behandelnden Arztes handelt, beispielsweise im psychiatrischen und psychotherapeutischen Bereich.

Das Recht des Patienten bezieht sich jedoch nur auf die Einsicht der Patientenunterlagen, nicht jedoch auf die Aushändigung der original Patientenunterlagen. Insoweit muß sich der Patient mit Fotokopien begnügen. Auch ist der Arzt berechtigt, die für die Kopien der Patientenunterlagen getätigten Ausgaben an den Patienten weiterzugeben. Das Kopieren kann der Arzt dem Patienten auferlegen. Jedoch wird der Arzt in der  Praxis die Kopien in aller Regel selber fertigen, um die original Patientenunterlagen nicht aus der Hand geben zu müssen. Der Patient, oder dessen bevollmächtigter Vertreter, nach dem Tode des Patienten auch nahe Angehörige und Erben (sofern dies dem mutmaßlichen Willen des Verstorbenen entsprochen hätte), haben das Recht in die Patientenakte Einblick zu nehmen.

Nach § 11 Abs. 2 MBO, § 195 und § 852 BGB müssen ärztliche Aufzeichnungen 30 Jahre verwahrt werden. Für Röntgenbilder gilt, gem. § 28 Abs. 4 der RöntgenVO, eine Aufbewahrungsfrist von 10 Jahren, für Aufzeichnungen über Röntgenbehandlungen eine Frist von 30 Jahren.

Bei einer Praxisübergabe / Praxisübernahme muß der Arzt die Patientendaten und Befunde an seinen Praxisnachfolger zu übergeben, der sie gemäß den gesetzlichen Vorgaben weiter verwahren und auf Wunsch des Patienten ebenfalls herausgeben muß. Der die Praxis übernehmende Arzt darf die Patientendaten nur einsehen, wenn der Patient zustimmt. Die Zustimmung zur Einsicht in die Patientenunterlagen kann auch konkludent geschehen, bspw. durch Aufsuchen der Praxis um sich behandeln zu lassen.

Ein Anspruch auf die explizite Bestätigung der Richtigkeit der ausgehändigten Krankenakte besteht nicht, da ein entsprechendes Interesse seitens des Patienten nicht erkennbar ist. Vielmehr haftet der Arzt ohnehin und auch ohne explizite Bestätigung für deren Richtigkeit. 

Was die elektronische Patientenakte neues bringt, erfahren Sie auf der nächsten Seite. 



 

| HÄUFIGE FRAGEN | NUTZUNGSBEDINGUNGEN | DATENSCHUTZ | KONTAKT | IMPRESSUM | PRESSE |
Arzthaftung | Medizinrecht | Ärzteberatung Webdesign von LFM