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Recht auf Auskunft, Recht auf Einsicht in die Krankenakte und Recht auf Herausgabe der Patientendaten
Ärzte sind im Rahmen ihrer ärztlichen Tätigkeit zur Dokumentation ihrer Behandlung -nicht nur aus Abrechnungsgründen- gesetzlich verpflichtet.
Will nun der Patient seine Krankenakte / Patientendaten einsehen, so hat er eine Recht darauf. Mit Beschluß vom 09.01.2006 -2 BvR 443/02- hat das Bundesverfassungsgericht festgestellt, daß der Patient generell ein geschütztes Interesse daran hat, zu erfahren, wie mit seiner Gesundheit umgegangen wurde, welche Daten sich dabei ergeben haben und wie man die weitere Entwicklung einschätzt. Der Anspruch des Patienten auf Einsicht seiner Krankenunterlagen hat seine Grundlage unmittelbar im grundrechtlich gewährleisteten Selbstbestimmungsrecht des Patienten und muss daher nur zurücktreten, wenn ihm entsprechend wichtige Belange entgegenstehen. Dies kann dann der Fall sein, wenn es sich um persönliche Einschätzungen bzw. Kommentare des behandelnden Arztes handelt, beispielsweise im psychiatrischen und psychotherapeutischen Bereich.
Das Recht des Patienten bezieht sich jedoch nur auf die Einsicht der Patientenunterlagen, nicht jedoch auf die Aushändigung der original Patientenunterlagen. Insoweit muß sich der Patient mit Fotokopien begnügen. Auch ist der Arzt berechtigt, die für die Kopien der Patientenunterlagen getätigten Ausgaben an den Patienten weiterzugeben. Das Kopieren kann der Arzt dem Patienten auferlegen. Jedoch wird der Arzt in der Praxis die Kopien in aller Regel selber fertigen, um die original Patientenunterlagen nicht aus der Hand geben zu müssen. Der Patient, oder dessen bevollmächtigter Vertreter, nach dem Tode des Patienten auch nahe Angehörige und Erben (sofern dies dem mutmaßlichen Willen des Verstorbenen entsprochen hätte), haben das Recht in die Patientenakte Einblick zu nehmen.
Nach § 11 Abs. 2 MBO, § 195 und § 852 BGB müssen ärztliche Aufzeichnungen 30 Jahre verwahrt werden. Für Röntgenbilder gilt, gem. § 28 Abs. 4 der RöntgenVO, eine Aufbewahrungsfrist von 10 Jahren, für Aufzeichnungen über Röntgenbehandlungen eine Frist von 30 Jahren.
Bei einer Praxisübergabe / Praxisübernahme muß der Arzt die Patientendaten und Befunde an seinen Praxisnachfolger zu übergeben, der sie gemäß den gesetzlichen Vorgaben weiter verwahren und auf Wunsch des Patienten ebenfalls herausgeben muß. Der die Praxis übernehmende Arzt darf die Patientendaten nur einsehen, wenn der Patient zustimmt. Die Zustimmung zur Einsicht in die Patientenunterlagen kann auch konkludent geschehen, bspw. durch Aufsuchen der Praxis um sich behandeln zu lassen.
Ein Anspruch auf die explizite Bestätigung der Richtigkeit der ausgehändigten Krankenakte besteht nicht, da ein entsprechendes Interesse seitens des Patienten nicht erkennbar ist. Vielmehr haftet der Arzt ohnehin und auch ohne explizite Bestätigung für deren Richtigkeit.
Was die elektronische Patientenakte neues bringt, erfahren Sie auf der nächsten Seite.
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