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Patientenrecht "umfassende Aufklärung" PDF Drucken E-Mail

Ihre Patientenrechte umfassen auch das Recht auf Aufklärung über Risiken, Chancen und Alternativen zur gewählten Behandlung

Der behandelnde Arzt muss seinen Patienten vor jedem Eingriff bzw. der mit einem Eingriff verbundenen Medikation über die geplante Diagnostik, Therapie oder über eine sonstige Maßnahme, sowie über Risiken der Behandlung, deren Alternativen und deren Chancen bzw. Aussichten vollumfänglich und für medizinische Laien verständlich, informieren.

Grundsätzlich setzt jeder ärztliche Eingriff eine Einwilligung des Patienten voraus (in Notfällen ggf. eine mutmaßliche Einwilligung).

Die körperliche Unversehrtheit ist verfassungsrechtlich garantiert.

Das Erfordernis einer Patienteneinwilligung ergibt sich daher aus dem Grundgesetz, genauer aus Artikel I und Artikel II des Grundgesetzes.

Nimmt der Arzt einen Eingriff ohne entsprechende Einwilligung des Patienten vor, so liegt -auch wenn sich der Gesundheitszustand des Patienten durch den Eingriff verbessert-  nicht nur ein Verstoß gegen dessen Patientenrechte, sondern auch eine Körperverletzung vor. Die Pflicht des Arztes zu helfen findet ihre Grenze in dem Recht des mündigen Patienten, eine Behandlung oder Behandlungsform abzulehnen.

Dabei gilt es für den Arzt zu berücksichtigen, daß eine Einwilligung des Patienten nur dann rechtsgültig ist, wenn er nach den o.a. Kriterien aufgeklärt wurde, also seinen Willen in Kenntnis der Chancen, Risiken und Alternativen frei und selbst bestimmt fassen kann. So muß der Patient über Art und Notwendigkeit des geplanten Eingriffs, dessen Ausmaß, Risiken und ggf. bestehende Alternativen persönlich durch den behandelnden Arzt und nicht durch -womöglich fachfremde- Dritte aufgeklärt werden. Im Idealfall eines planbaren Eingriffs sollte der Patient -zumindest bei größeren Eingriffen- die Möglichkeit haben, Chancen und Risiken zuvor in Ruhe zu studieren und Fragen an den behandelnden Arzt vorzubereiten. Denn eine vollumfängliche Aufklärung ist immer eine detallierte und vor allem auf den Patienten zugeschnittene, individuelle Darstellung der Gesamtumstände in seinem speziellen Fall.

Die Patientenaufklärung sollte mindesten 24 Stunden vor dem geplanten Eingriff erfolgen, nach Ansicht des Bundesgerichtshof (BGH) ist die ärztliche Aufklärungspflicht sogar schon im Zeitpunkt der Eingriffsterminierung gegeben.

Eine alleinige Unterschrift ohne persönliches Aufklärungsgespräch wird daher den Aufklärungspflichten / Pflicht zur Aufklärung nicht gerecht und kann im Schadensfall den Arzt vor erhebliche Probleme stellen.

Dies gilt auch, wenn der Patient auf eine förmliche Aufklärung verzichtet, was grundsätzlich durchaus möglich ist, ohne daß dies jedoch schriftlich festgehalten wird.

Die Arten der Patienten-Aufklärung sind breit gefächert. Spricht der Arzt vor einem Eingriff von Patienten-Aufklärung so meint er:

  1. Aufklärung über den Verlauf
  2. Aufklärung über das Risiko / die Risiken
  3. Aufklärung allgemein therapeutischer Art
  4. Aufklärung über den Krankheitszustand
  5. Aufklärung hinsichtlich der Kosten

Einzelheiten zu den unterschiedlichen Arten der Aufklärung des Patienten entnehmen Sie bitte unserer speziellen Themenseite  www.patientenaufklaerung.info

Einen entsprechenden Link auf die Seite www.patientenaufklaerung.info finden Sie auf der linken Seite in der Navigation unter "Weitere Themenseiten / Patientenaufklärung". 

 

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