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Patientenrechte freie Arztwahl und freie Krankenhauswahl PDF Drucken E-Mail

Patientenrechte: Freie Arztwahl und freie Krankenhauswahl

Grundsätzlich hat der Patient im Rahmen seiner Patientenrechte die freie Arztwahl (und freie Krankenhauswahl), dass heißt er kann sich seinen behandelnden Arzt frei auswählen.

Jedoch gilt das Patientenrecht "freie Arztwahl" nicht uneingeschränkt.

Je nach  Krankenversicherung -genauer gesagt der Art der Krankenversicherung, also gesetzlich versichert oder privat versichert- gilt jedoch für gesetzlich versicherte Patienten die freie Arztwahl (freie Wahl des Arzt) nur im Rahmen der mit einer Krankenkassenzulassung tätigen Vertragsärzte und Vertragszahnärzte. Weiterhin ist der gesetzlich versicherte Patient in diesen Fällen für die Dauer des laufenden  Quartals an den ausgesuchten Arzt gebunden, die freie Arztwahl insofern ebenfalls eingeschränkt.

Die Quartalsbindung kann nur im Ausnahmefall aufgehoben werden.

Ein Ausnahmefall ist beispielsweise dann gegeben, wenn das Vertrauensverhältnisses zwischen Arzt und Patient nachhaltig beschädigt ist oder der Arzt Hausbesuche verweigert. Ersteres kann der Fall sein, wenn der Arzt seine Aufklärungspflichten nicht in ausreichendem Maße wahrnimmt, wichtige Befunde nicht vollumfänglich offen legt, die Einleitung medizinisch angebrachter Untersuchungen trotz Aufforderung unterläßt, seine Verschwiegenheitspflicht verletzt, bei der Behandlung grobe Fehler macht (Behandlungsfehler / Arztfehler / ärztlicher Kunstfehler) oder bei einem schweren Organisationsfehler.

Weitere Gründe, die die Quartalsbindung aufheben und damit das Patientenrecht freie Arztwahl auch für gesetzlich Versicherte wieder herstellen sind denkbar, die Aufzählung ist insoweit natürlich nicht abschließend.


Die Patientenrechte -auch das auf freie Arztwahl- gelten grundsätzlich auch bei betriebsärztlichen Untersuchungen sowie bei gutachterlichen Untersuchungen. Allerdings kann das Patientenrecht  freie Arztwahl in begründeten Fällen auch hier eingeschränkt werden (eingeschränkte freie Arztwahl).

Die genannten Grundsätze bei der freie Arztwahl gelten -soweit auf das Krankenhaus übertragbar- prinzipiell auch für die freie Krankenhauswahl. Das Patientenrecht freie Krankenhauswahl gilt insbesondere auch dann, wenn eine optimale Versorgung durch Spezialisten am Wohnort des Patienten nicht gewährleistet ist.

Die freie Krankenhauswahl unterliegt aber ebenfalls einigen Einschränkungen, z.B. dem Grundsatz der Kostenminimierung durch den Patienten. 

 

 

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