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Persönlichkeitsschutz und Schutz Ihrer Patientendaten sind Teile Ihrer Patientenrechte
Der Schutz Ihrer Patientendaten wird in einer Zeit, in der über neue Versichertenkarten diskutiert wird, die wesentlich mehr Daten zu speichern in der Lage sind als es heute bereits der Fall ist, ein immer wichtiger werdendes Thema. Denn die in Entwicklung befindliche, neue Generation der Versichertenkarte (elektronische Gesundheitskarte) kann neben den bisherigen Stammdaten, also Geschlecht, Geburtsjahr, Name etc. auch Diagnosen, ganze Krankheitsverläufe, die Medikation und weitere Daten enthalten (siehe ausführliche Darstellung zur elektronischen Gesundheitskarte weiter unten).
Grundsätzlich unterliegen Arzt und Pflegepersonal im Hinblick auf die Patientendaten, auch über den Tod der Patienten hinaus, der (ärztlichen) Schweigepflicht. Dies gilt in gleichem Maße natürlich auch für betriebsärztliche und gutachterlich-ärztliche Untersuchungen. Eine Verletzung der Schweigepflicht ist gemäß § 203 StGB strafbar. Bei § 203 StGB handelt es sich um ein absolutes Antragsdelikt. Der Patient muß somit einen fristgerechten Strafantrag stellen, um die Verfolgung in
Gang zu setzen (vgl. § 205 StGB). Ferner muß der Täter vorsätzlich handeln, Fahrlässigkeit alleine vermag eine Strafbarkeit nach § 203 StGB nicht zu begünden. Der strafrechtlichen Schweigepflicht unterliegen nicht nur Ärzte. Auch nichtärztliche Berufsgruppen, wie beispielsweise Krankenschwestern, Hebammen, Diätassistenten, Physiotherapeuten, Logopäden, Ergotherapeuten, Rettungsassistenten werden von § 203 StGB erfaßt. Zu den berufsmäßig tätigen Gehilfen des Arztes gehören neben den Arzthelferinnen auch das Krankenpflegepersonal. Der Strafrahmen reicht bis hin zur Freiheitsstrafe. Ausnahmen, geregelt in entsprechenden Rechtsvorschriften, insbesondere solchen des Datenschutzes, bilden u.a. die Weitergabe von Befunden an die Krankenkassen.
Die ärztliche Schweigepflicht ergibt sich direkt oder indirekt aus folgenden Normen:
- Aus dem Grundrecht des Patienten auf Achtung seiner Intimsphäre und seiner informationellen Selbstbestimmung, also der Frage welche Informationen er über sich wem zugänglich macht
- Aus dem Behandlungsvertrag. Die Beachtung der ärztlichen Schweigepflicht stellt eine sogenannte ärztliche Nebenpflicht des mit dem Patienten abgeschlossenen Behandlungsvertrag dar
- Aus § 203 des Strafgesetzbuches
- Aus der in den ärztlichen Berufsordnungen verankerten ärztlichen Schweigepflicht
Weiterhin kann die Verletzung der ärztlichen Schweigepflicht neben den strafrechtlichen Folgen auch zivilrechtliche Konsequenzen für den Arzt, in Form eines Schadenersatzanspruch, haben.
Der Patient selbst hat natürlich zu jeder Zeit einen Anspruch auf Einsicht der ihn betreffenden Krankenakte. Eine Ausnahme davon ist zu machen, sofern es sich um persönliche Einschätzungen bzw. Anmerkungen des behandelnden Arztes handelt.
Ändert sich etwas wenn die neue elektronische Gesundheitskarte eingeführt wird ?
Grundsätzlich nicht, da die Datenschutzrechtlichen Bestimmungen nach wie vor gelten. So schreibt das Bundesministerium für Gesundheit in einer Informationsschrift zu elektronischen Gesundheitskarte: "Mit dem Gesetz zur Modernisierung der gesetzlichen Krankenversicherung, kurz GKV-Modernisierungsgesetz (GMG), wurden die Krankenkassen verpflichtet, die bisherige Krankenversichertenkarte zu einer elektronischen Gesundheitskarte zu erweitern. Der Paragraf 291a des fünften Sozialgesetzbuches (SGB V) hält nicht nur die verpflichtende Einführung der Gesundheitskarte fest, sondern regelt auch deren Funktionsumfang. So ist gesetzlich festgelegt, dass die Gesundheitskarte über einen verpflichtenden administrativen Teil und einen freiwilligen medizinischen Teil verfügen soll, ergänzt um eine detaillierte Auflistung der einzelnen Funktionen und Anwendungen.
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