deine-patientenrechte.de
Startseite
Arzt- und Krankenhauswahl
Qualität der Versorgung
Umfassende Aufklärung
Dokumentation der Behandlung
Meine Krankenakte
Persönlichkeitsschutz und Patientendaten
Im Schadensfall
Lexikon Medizin und Recht
Fachbeiträge der Anwälte PATIENTENRECHTE

PATIENTENSEITEN RECHT
Arzthaftung
Patientenrechte
Patientenverfügung
Behandlungsvertrag
Patientenaufklärung
Hebammenhaftung
Geburtsschadensrecht
Fachanwalt Medizinrecht

URTEILE MEDIZINRECHT
Gerichtsurteile Medizinrecht

SERVICE
Gutachten Medizinrecht
Fachbücher Medizin & Recht

ANWALTSSUCHE BUNDESWEIT
mein-medizinrechtler.de
FACHANWALT MEDIZINRECHT NACH STADT SUCHEN
Aachen
Augsburg
Berlin
Bielefeld
Bochum
Bonn
Braunschweig
Bremen
Chemnitz
Dortmund
Dresden
Duisburg
Düsseldorf
Erfurt
Essen
Frankfurt
Freiburg
Gelsenkirchen
Göttingen
Hagen
Halle
Hamburg
Hamm
Hannover
Karlsruhe
Kassel
Kiel
Köln
Krefeld
Leipzig
Lübeck
Magdeburg
Mainz
Mannheim
Gladbach
Mülheim
München
Münster
Nürnberg
Oberhausen
Osnabrück
Rostock
Saarbrücken
Stuttgart
Wiesbaden
Wuppertal
weiterestaedte

PATIENTENSEITEN MEDIZIN
Hüftprothesen
Fettabsaugung
Lasik-Operation
Nasenkorrektur
Brustvergrößerung
Brustverkleinerung
Facelifting
Zahnimplantate
Lidkorrektur
Haartransplantation
Bauchstraffung
Penisverlängerung
Schönheitschirurgie
Ohrenkorrektur
Faltenunterspritzung
Bleaching
Dekubitus
Narkoserisiko
Risikoschwangerschaft

FACHARZT SUCHEN
mein-Facharzt.com

SEITEN FÜR ÄRZTE
Klinik, Praxisbetrieb & Steuer
Vertragsarztrecht
Arztrecht Seminare
Steuerberater für Ärzte
Arzt, Klinik & Werberecht
Gemeinschaftspraxis
Praxisübernahme
Praxisgründung
MVZ
ArztstrafR & Arzthaftung

APOTHEKE, ARZNEI & MP
Apothekenrecht
Arzneimittelzulassung
Arzneimittelhaftung
Medizinprodukte
Startseite arrow Persönlichkeitsschutz und Patientendaten

Persönlichkeitsschutz und Schutz Ihrer Patientendaten als Teil Ihrer Patientenrechte PDF Drucken E-Mail

Persönlichkeitsschutz und Schutz Ihrer Patientendaten sind Teile Ihrer Patientenrechte

Der Schutz Ihrer Patientendaten wird in einer Zeit, in der über neue Versichertenkarten diskutiert wird, die wesentlich mehr Daten zu speichern in der Lage sind als es heute bereits der Fall ist, ein immer wichtiger werdendes Thema. Denn die in Entwicklung befindliche, neue Generation der Versichertenkarte (elektronische Gesundheitskarte) kann neben den bisherigen Stammdaten, also Geschlecht, Geburtsjahr, Name etc. auch Diagnosen, ganze Krankheitsverläufe, die Medikation und weitere Daten enthalten (siehe ausführliche Darstellung zur elektronischen Gesundheitskarte weiter unten). 

Grundsätzlich unterliegen Arzt und Pflegepersonal im Hinblick auf die Patientendaten, auch über den Tod der Patienten hinaus, der (ärztlichen) Schweigepflicht. Dies gilt in gleichem Maße natürlich auch für betriebsärztliche und gutachterlich-ärztliche Untersuchungen. Eine Verletzung der Schweigepflicht ist gemäß § 203 StGB strafbar. Bei § 203 StGB handelt es sich um ein absolutes Antragsdelikt. Der Patient muß somit einen fristgerechten Strafantrag stellen, um die Verfolgung in
Gang zu setzen (vgl. § 205 StGB). Ferner muß der Täter vorsätzlich handeln, Fahrlässigkeit alleine vermag eine Strafbarkeit nach § 203 StGB nicht zu begünden. Der strafrechtlichen Schweigepflicht unterliegen nicht nur Ärzte. Auch nichtärztliche Berufsgruppen, wie beispielsweise Krankenschwestern, Hebammen, Diätassistenten, Physiotherapeuten, Logopäden, Ergotherapeuten, Rettungsassistenten werden von § 203 StGB erfaßt. Zu den berufsmäßig tätigen Gehilfen des Arztes gehören neben den Arzthelferinnen auch das Krankenpflegepersonal. Der Strafrahmen reicht bis hin zur Freiheitsstrafe. Ausnahmen, geregelt in entsprechenden Rechtsvorschriften, insbesondere solchen des Datenschutzes, bilden u.a. die Weitergabe von Befunden an die Krankenkassen.

Die ärztliche Schweigepflicht ergibt sich direkt oder indirekt aus folgenden Normen:

  • Aus dem Grundrecht des Patienten auf Achtung seiner Intimsphäre und seiner informationellen Selbstbestimmung, also der Frage welche Informationen er über sich wem zugänglich macht
  • Aus dem Behandlungsvertrag. Die Beachtung der ärztlichen Schweigepflicht stellt eine sogenannte ärztliche Nebenpflicht des mit dem Patienten abgeschlossenen Behandlungsvertrag dar
  • Aus § 203 des Strafgesetzbuches
  • Aus der in den ärztlichen Berufsordnungen verankerten ärztlichen Schweigepflicht 

 Weiterhin kann die Verletzung der ärztlichen Schweigepflicht neben den strafrechtlichen Folgen auch zivilrechtliche Konsequenzen für den Arzt, in Form eines Schadenersatzanspruch, haben.

Der Patient selbst hat natürlich zu jeder Zeit einen Anspruch auf Einsicht der ihn betreffenden Krankenakte. Eine Ausnahme davon ist zu machen, sofern es sich um persönliche Einschätzungen bzw. Anmerkungen des behandelnden Arztes handelt.

Ändert sich etwas wenn die neue elektronische Gesundheitskarte eingeführt wird ?

Grundsätzlich nicht, da die Datenschutzrechtlichen Bestimmungen nach wie vor gelten. So schreibt  das Bundesministerium für Gesundheit in einer Informationsschrift zu elektronischen Gesundheitskarte: "Mit dem Gesetz zur Modernisierung der gesetzlichen Krankenversicherung, kurz GKV-Modernisierungsgesetz (GMG), wurden die Krankenkassen verpflichtet, die bisherige Krankenversichertenkarte zu einer elektronischen Gesundheitskarte zu erweitern. Der Paragraf 291a des fünften Sozialgesetzbuches (SGB V) hält nicht nur die verpflichtende Einführung der Gesundheitskarte fest, sondern regelt auch deren Funktionsumfang. So ist gesetzlich festgelegt, dass die Gesundheitskarte über einen verpflichtenden administrativen Teil und einen freiwilligen medizinischen Teil verfügen soll, ergänzt um eine detaillierte Auflistung der einzelnen Funktionen und Anwendungen.



 

| HÄUFIGE FRAGEN | NUTZUNGSBEDINGUNGEN | DATENSCHUTZ | KONTAKT | IMPRESSUM | PRESSE |
Arzthaftung | Medizinrecht | Ärzteberatung Webdesign von LFM