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Persönlichkeitsschutz und Schutz Ihrer Patientendaten als Teil Ihrer Patientenrechte PDF Drucken E-Mail
 

Der Paragraf 291a SGB V behandelt außerdem das Thema Datenschutz und Datensicherheit. Er legt fest, wer genau und unter welchen Voraussetzungen auf die individuellen Patientendaten zugreifen darf. Dazu wurden in enger Zusammenarbeit mit dem Bundesbeauftragten für den Datenschutz Regelungen gesetzlich festgelegt.

Wichtigste Bestimmung: Leistungserbringer (zum Beispiel Ärztinnen und Ärzte oder Apothekerinnen und Apotheker) dürfen die mit Hilfe der Gesundheitskarte verfügbaren Gesundheitsdaten der Versicherten erst dann speichern, verarbeiten und nutzen, wenn die Patientin/der Patient seine/ihre Einwilligung hierzu gegeben hat.

Der Patient ermöglicht mit Hilfe seiner elektronischen Gesundheitskarte Zugriff zu den gespeicherten Daten. Leistungserbringer, wie zum Beispiel Ärzte und Apotheker, müssen sich bei Zugriff auf die elektronische Gesundheitskarte mit ihrem elektronischen Heilberufsausweis (HBA) identifizieren. Ohne diese Legitimation ist es nicht möglich, medizinische Daten der Gesundheitskarte zu lesen oder elektronische Rezepte und medizinische Daten der freiwilligen Anwendungen, zum Beispiel Notfalldaten, zu speichern. Jeder Zugriff wird protokolliert. Mit der elektronischen Gesundheitskarte in der Hand hat der Patient die Hoheit über seine Daten."

 

Was kann die elektronische Gesundheitskarte ? 

Grundsätzlich zu unterscheiden sind

1) Der Pflichtteil der elektronischen Gesundheitskarte - der administrative Teil

Er enthält zunächst alle Patientenstammdaten, d.h. Krankenkasse, Versichertennummer, Name, Adresse, Geburtsjahr etc., wie sie auch jetzt schon auf der bisherigen Karte verfügbar sind.

Neu ist dagegen -und ebenfalls zum Pflichtteil gehörend- das elektronische Rezept, das das Papierrezept ablösen wird. Der Arzt speichert künftig auf der elektronischen Gesundheitskarte die verordneten Medikamente als elektronisches Rezept. Die Unterschrift des Arztes erfolgt elektronisch durch seinen Heilberufsausweis. In der Apotheke wird die elektronische Versichertenkarte dann  ausgelesen, die Unterschrift auf ihre Gültigkeit hin überprüft und das elektronische Rezept gelöscht, sobald der Patient seine Medikamente entgegennimmt. 

2) Der freiwillige Teil der elektronischen Gesundheitskarte- der medizinische Teil

Im medizinischen Teil der elektronischen Gesundheitskarte werden -auf freiwilliger Basis- medizinische Daten des Patienten gespeichert.

Zu den freiwilligen Anwendungen der elektronischen Gesundheitskarte zählen:

  • die Speicherung von klinischen Basisdaten für die Versorgung im Notfall (Notfalldaten) und für die individuelle Arzneimittelsicherheitsprüfung
  • die Dokumentation abgegebener bzw. verordneter Arzneimittel,
  • die Übermittlung von Arztbriefen,
  • die elektronische Verwaltung von Patientenquittungen
Bestimmte Datensätze müssen vom Versicherten per PIN freigegeben werden, damit sie von einem anderen Arzt eingesehen werden können. Welche Daten darunter fallen -z.B. fachärztliche Diagnosen- entscheidet der Patient. Der Vorteil liegt auf der Hand. So kann die Dokumentation von Arzneimitteln Doppelverordnungen und mögliche Wechselwirkungen mit anderen Medikamenten  verhindern oder zumindest deren Wahrscheinlichkeit minimieren..

Ferner kann die Bereitstellung klinischer Basisdaten wie zum Beispiel Grunderkrankungen, die  Blutgruppe, individuelle Allergien, im Notfall lebensrettend sein.

Weitere Details zu Ihren Patientendaten und Ihrem Recht auf Einsicht finden Sie unter dem Unterpunkt "Meine Krankenakte".



 

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